Logistikrecht: Der Logistikvertrag und seine Besonderheiten

Logistikrecht: Der Logistikvertrag und seine Besonderheiten

Logistikrecht: Der Logistikvertrag und seine Besonderheiten

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Logistikrecht.html Bei dem Logistikvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag aus dem Transport- bzw. Handelsrecht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Logistikvertrag kann Aspekte aus verschiedenen Rechtsgebieten aufweisen, wie etwa dem Fracht-, Werk- oder Lagervertrag. Im Rahmen eines Logistikvertrages ist es möglich, dass sich der Spediteur zu einer Vielzahl verschiedenartiger Tätigkeiten verpflichtet. Dies beruht gerade darauf, dass es sich um einen typengemischten Vertrag handelt, der keine gesetzliche Regelung erfahren hat. Eine weitgehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Vertrages wird den Parteien insbesondere durch die Privatautonomie des Zivilrechts möglich gemacht. So kann sich der Spediteur zu Leistungen in den Bereichen Produktion, Vertrieb und letztlich auch Zulieferung der betreffenden Produkte verpflichten. Das bedeutet, dass Logistik heutzutage mehr als nur den Transport eines Wirtschaftsguts von einem Ort zum anderen Ort sein kann. Damit wird die umfassende Einbeziehung des Spediteurs in die verschiedenen Arbeitsprozesse seines Auftraggebers nahezu garantiert.

Ferner besteht für die Vertragsparteien die Möglichkeit, Logistik-AGB in den Vertrag wirksam einzubringen. Bei diesen Logistik-AGBs handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Haftung des Spediteurs für zusätzliche logistische Leistungen regeln, welche im Rahmen eines “Zurufgeschäftes” auftreten können. Diese Logistik-AGBs werden vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) regelmäßig empfohlen. Es ist zu beachten, dass es bei der Einbeziehung solcher Logistik-AGBs zu Überschneidungen mit den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) kommen kann. Welche der Bedingungen hier vorrangig ist, kann nicht immer genau geklärt werden. Dies könnte aber wohl individualvertraglich durch die Vertragsparteien festgelegt werden. Hier gilt zu beachten, dass die ADSp jedoch nicht auf alle Logistikverträge Anwendung finden können.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Logistikvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt, ist es für rechtliche Laien häufig schwierig, die gesetzlichen Regelungen zu durchschauen. Dies ist jedoch gerade im Bereich der Haftung von besonderer Bedeutung, vor allem kann es kompliziert werden, wenn Logistik-AGB oder die ADSp wirksam in den Logistikvertrag einbezogen wurden.

Ein im Logistikrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Verträge zu erstellen, die den Interessen der Vertragsparteien gerecht werden. Außerdem kann er prüfen, ob etwaige Ansprüche bestehen und ggf. helfen, diese durchzusetzen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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