Karlsruhe/Berlin (DAV). Bei der Übertragung eines Hofes oder Gebäudes auf ein Kind werden oft Gegenleistungen vereinbart. Dies kann beispielsweise ein Nießbrauchsrecht, Wohnrecht oder eine Leibrente sein. Empfehlenswert ist, im Übergabevertrag hinsichtlich der Gegenleistung auch eine so genannte Wertsicherungsklausel einzufügen.
Mit einer solchen Wertsicherungsklausel kann beispielsweise – meist gebunden an den Lebenshaltungsindex – der Betrag einer Leibrente (http://www.familienanwaelte-dav.de) an die Lebenshaltungskosten angepasst werden. Allerdings muss diese Anpassung verlangt werden und gilt dann nicht rückwirkend, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Leibrente für Hofübergabe
Die Eltern übergaben ihren Hof 1998 an ihren Sohn. Dieser verpflichtete sich zur Zahlung eines so genannten Versorgungsbetrages von monatlich 1.500 DM. In dem Vertrag war auch geregelt, dass dieser Betrag sich anpasst, wenn der Lebenshaltungsindex sich um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Stand bei Übergabe verändert.
2012 verlangten die Eltern von ihrem Sohn erstmals eine Anpassung des Versorgungsbetrages. Sie wiesen ihn darauf hin, dass ab Januar 2012 monatlich 1.800 Euro zu zahlen gewesen wären. Daher ergebe sich ein Rückstand von rund 7.500 Euro. Der Sohn war der Meinung, dass er erst ab Januar 2013 den erhöhten Betrag zahlen müsse.
Keine rückwirkende Erhöhung der Leibrente
Der BGH gab ihm Recht. Die im Notarvertrag enthaltene Anpassungsklausel sei so zu verstehen, dass es nicht zu einer automatischen Änderung des Versorgungsbetrages komme, sondern dass der Berechtigte diese verlangen müsse. Nach Ansicht der Familienrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein ist es daher notwendig, auch solche Leibrentenverträge regelmäßig zu überprüfen.
Bundesgerichtshof am 26. September 2014 (AZ: V ZR 58/14)
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