GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 10 O 484/12) entschied das Landgericht Berlin, dass die Empfehlung der Bank, in den SEB Vermögensverwaltungsfonds “Total Return” zu investieren, im Jahr 2011 nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.
In der Beratung gab die Anlegerin an, einen Anlagehorizont von 5 Jahren zu haben und erklärte, dass sie ihr investiertes Geld bei Bedarf auch vor diesem Zeitablauf zur Verfügung haben wollte. Ihre Risikoeinschätzung lautete “konservativ” bzw. “sicherheitsorientiert”. Trotzdem riet die Bank zu einer Investition in den “Total Return”. Ein Jahr nach dieser Entscheidung wurde der Anlegerin seitens der Bank mitgeteilt, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteilsscheine an dem Fonds ausgesetzt worden sei.
Außergerichtlich ließ sich die Bank nicht auf eine Einigung ein, sodass die Anlegerin Klage auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage vor dem Landgericht Berlin erhob. Dieses sprach der Klägerin die Klageforderung zu und verurteilte die Bank zur Zahlung und zur Rücknahme der Anteile an dem Fonds.
Das Gericht erklärte, dass eine als Anlageberaterin auftretende Bank die Pflicht zu einer umfassenden, wahrheitsgemäßen, sorgfältigen Information über alle Tatsachen und Umstände, die für die jeweilige Anlageentscheidung des Kunden Bedeutung haben oder haben können, treffen würde. Die Klägerin hätte daher darüber informiert werden müssen, dass der Vermögensverwaltungsfonds “Total Return” zu einem maßgeblichen Teil auch in offene Immobilienfonds investiert war. Im Zeitpunkt der Beratung, ca. zwei Jahre nach dem Beginn der Finanzkrise, seien einige offene Immobilienfonds bereits zum zweiten Mal geschlossen worden.
Somit stellte die Möglichkeit der Schließung eines offenen Immobilienfonds für das Gericht nicht mehr ein nur fern liegendes und theoretisches Risiko dar, sondern war bereits eingetreten. Die Empfehlung des Erwerbs von Anteilen an dem Fonds “Total Return”, war daher nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Anlageziel der Klägerin vereinbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anlegern, denen noch nach Beginn der Finanzkrise Investitionen in offene Immobilienfonds empfohlen wurden, sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Dieser kann, bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen Unterstützung leisten und, ggf. gerichtliche Schritte einleiten.
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