Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – was nun?

Die zehn wichtigsten Fragen mit Antworten von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Frage 1: Was ist nach Erhalt der Kündigung als erstes zu tun?

Sie müssen prüfen, ob Sie gegen die Kündigung etwas unternehmen wollen und Sie müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.

Frage 2: Wann kann man gegen die Kündigung etwas unternehmen?

Wenn die Kündigung entweder schon formal unwirksam ist oder wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn man in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern arbeitet, sollte man immer die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen.

Frage 3: Kann man auf eine Abfindung klagen?

Regelmäßig nicht (Ausnahme: die Abfindung ist in einem, Sozialplan, Sozialtarifvertrag, oder im Kündigungsschreiben fest zugesagt).

Frage 4: Was muss man tun, um eine Abfindung zu erhalten?

Man muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Frage 5: Innerhalb welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?

Zwingend innerhalb der Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.

Frage 6: Klagt man bei der Kündigungsschutzklage auf Abfindung?

Nein. Man klagt auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat darauf aber regelmäßig keine Lust, sonst hätte er nicht gekündigt. Aus Sorge, er könnte den Rechtsstreit verlieren, bietet er dann regelmäßig eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an.

Frage 7: Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Zahlung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Sie hängt letztlich von den beiderseitigen Risiken, der Qualität des Vorgehens (Klage und Klagevortrag) und vom Verhandlungsgeschick ab. Richtwert ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Häufig erreichen wir aber auch deutlich höhere Beträge von ein bis anderthalb Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Frage 8: Wird die Abrechnung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wenn man keine Fehler macht nicht. Wichtig ist, dass die Einigung mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Klageverfahrens erfolgt und möglichst nicht außergerichtlich. Andernfalls droht eine Sperrzeit (zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld und weitere Nachteile). Unbedingt eingehalten werden muss die Kündigungsfrist. Sonst droht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld wegen Anrechnung der Abfindung).

Frage 9: Wie hoch sind die Kosten einer Klage?

Wer eine Rechtschutzversicherung hat, zahlt seine Selbstbeteiligung. Bei Bedürftigkeit kann für die Klage Prozesskostenhilfe beantragt werden. Alle anderen zahlen die gesetzlichen Gebühren. Die Kosten liegen regelmäßig deutlich unter der erzielbaren Abfindung. In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zahlt man jeweils immer nur die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts.

Frage 10: Wie können die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Bredereck Willkomm helfen?

Wir vertreten bundesweit Arbeitnehmer. Soweit Sie eine Kündigung erhalten haben, klären wir kurzfristig mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Dies kann gern auch telefonisch erfolgen.

Beachten Sie bitte auch unser diesbezügliches Produkt bei www.anwalt.de

Stand: 9.1.2014

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Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MWST.

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