GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Compliance Manager sollen Rechtsverstöße, insbesondere Straftaten von Mitarbeitern des Unternehmens, gegen geltendes Recht verhindern. Handelt ein Compliance-Manager objektiv rechtswidrig und wusste um die Rechtswidrigkeit seines Handelns, so kann eine Kündigung wohl zulässig sein, so das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 18.02.2010, Az. 38 Ca 12879/09.
Allerdings treffe die Beweislast den Arbeitgeber, wenn der Betroffene keine juristische Ausbildung habe oder andere Mitarbeiter seiner Arbeitsgruppe, insbesondere wenn es sich hierbei um Juristen handelt, keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert hätten. Insbesondere müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass der Betroffene als Nichtjurist besser als seine Mitarbeiter habe wissen müssen, dass gewisse Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig seien.
Die Einleitung von Überwachungsmaßnahmen an sich stelle aber keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen oder anderer rechtlicher Vorgaben dar, die eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen würden, da ein Compliance-Manager gerade die Funktion erfülle, Schäden von seinem Unternehmen fernzuhalten. Demnach sei eine Veranlassung zu Überwachungsmaßnahmen gegenüber verdächtigen Mitarbeiten oder außenstehenden Dritten bei begründetem Verdacht einer Straftat durch diesen nicht als abwegig einzustufen.
Als Überwachungsmaßnahmen kommen unter Umständen, je nach Ausgestaltung des Verdachts, möglicherweise auch Überwachungen durch Detektive, Überwachung von ausgetauschten Daten (beispielsweise E-Mail Verkehr innerhalb des Intranets) oder der Abgleich von personenbezogenen Daten in Betracht.
Das Thema Compliance gewinnt immer mehr an Bedeutung in der Öffentlichkeit, vor allem aufgrund vieler bereits bekannt gewordener Verstöße. Die Überprüfung von Daten kann beispielsweise auch einen Verstoß gegen Strafgesetze darstellen und strafbar sein.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen aber zur Aufklärung von Straftaten personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene die Tat begangen hat und dies erforderlich erscheint. Hierbei müssen jedoch auch die Rechte und Interessen des Betroffenen beachtet werden. Weiter dürfen die Art und das Ausmaß der Überwachungsmaßnahmen nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den Anlass sein.
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