Kündigung: Arbeitgeber hat Zugang zu beweisen!

Kündigung: Arbeitgeber hat Zugang zu beweisen!

Kündigung: Arbeitgeber hat Zugang zu beweisen!

Rechtsanwältin Stefani Dach

Die ordnungsgemäße Aufgabe eines Schreibens bei der Post begründet keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens bei dem Empfänger. Der Absender muss im Streitfall vielmehr beweisen, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen von dem Schreiben Kenntnis nehmen konnte.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 – 17 Sa 650/19 (amtlicher Leitsatz)

Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers (z.B. urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit) abzustellen. Die örtlichen Postzustellungszeiten sind hingegen geeignet, die Verkehrsanschauung zu beeinflussen. Das LAG Baden-Württemberg konnte den verkehrsüblichen Zeitpunkt für die Briefkastenleerung nicht auf 17 Uhr festlegen, ohne hierzu nähere Feststellungen zu treffen.
BAG, Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19
(Leitsätze der Verfasserin)

In § 130 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird, wenn sie zugeht. Den Zugang hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Willenserklärung beruft, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber also dieser. Das LAG Berlin-Brandenburg hält hier fest, dass es keinesfalls einen Anscheinsbeweis für den Zugang gibt, wenn man ein Schreiben ordnungsgemäß zur Post gegeben hat, etwa weil üblicherweise mit der ordnungsgemäßen Zustellung durch die Post gerechnet werden könne. Zum einen gehen eben doch Sendungen verloren, zum anderen stellt das Gesetz auf den Zugang ab und nicht auf die Absendung. Der Absender hat vielmehr konkret zu beweisen, dass (und ggf. wann) ein Schreiben zugegangen ist.

Das BAG hatte sich mit dem Zeitpunkt des Zugangs zu beschäftigen. Entgegen der Vorstellung vieler Arbeitnehmer kommt es insoweit nicht darauf an, wann man tatsächlich von einem Schreiben Kenntnis nimmt, sondern wann nach der Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist – also beim Einwurf in den Briefkasten, wann mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Ob der Arbeitnehmer krankheits- oder urlaubsbedingt ortsabwesend ist und daher selbst den Briefkasten nicht leeren kann, ist grundsätzlich unerheblich. Abzustellen ist nicht auf die individuellen Umstände, sondern auf die allgemeine Verkehrsanschauung.

Teilweise wird vertreten, dass aufgrund der geänderten Zustellzeiten der Post sowie der privaten Anbieter generell von einem Zugang bei Einwurf in den Briefkasten bis nachmittags / abends nach der Verkehrsanschauung ausgegangen werden kann. Vorliegend war die Kündigung gegen 13:25 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden. Das LAG Baden-Württemberg hatte festgehalten, dass die örtliche Postzustellung bis ca. 11 Uhr abgeschlossen sei, es darauf aber nicht ankomme, da Berufstätige ihren Briefkasten erst nach der Arbeit leerten. Bis 17 Uhr könne daher mit der Kenntnisnahme gerechnet werden.

Das BAG hat diese Entscheidung aufgehoben und an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen, da dieses keine ausreichenden Feststellungen zum Inhalt der Verkehrsanschauung getroffen habe (17 Uhr sei ein “willkürlich gesetzter, nicht näher begründeter Zeitpunkt”). Insoweit könne man durchaus auf die örtlichen Postzustellzeiten abstellen, die dann aber aufgrund der großen Variationsbreite (z. B. Großstadt / Land) jeweils festgestellt werden müssen. Es ist nach Auffassung des BAG auch möglich, dass das LAG zu dem Ergebnis kommt, dass aufgrund geänderter Lebensumstände eine spätere Leerung des Briefkastens zu einer bestimmten Zeit der Verkehrsanschauung entspricht. Zu den tatsächlichen Grundlagen einer solchen gewandelten Verkehrsanschauung müsste das LAG aber ausreichende Feststellungen treffen, nachdem der Arbeitgeber hierzu substantiiert vorgetragen hat. Auch insoweit trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast.

Fazit:
Im Zweifel sollte man vorsichtshalber vom frühestmöglichen Zugang ausgehen, um Fristen wie für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen ab Zugang der Kündigung) sicher zu wahren. Welche Feststellungen die jeweiligen Gerichte zum Inhalt der Verkehrsanschauung treffen, kann nicht sicher vorhergesagt werden. Das BAG macht aber deutlich, dass nicht einfach generell davon ausgegangen werden kann, dass Arbeitnehmer bis spätnachmittags / abends mit dem Zugang von Sendungen rechnen müssen. Zudem liegt die Beweislast beim Absender, weswegen aber Kündigungen auch regelmäßig per Boten / durch Einschreiben übermittelt werden. Ist man längere Zeit abwesend, sollte man sicherstellen, dass der Briefkasten regelmäßig durch Vertrauenspersonen geleert oder die Post nachgesendet wird.

Stefani Dach, Rechtsanwältin
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