Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 -, juris).
Ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar (regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer), kann der Arbeitgeber nur bei Vorliegen eines gesetzlich zulässigen Kündigungsgrundes kündigen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung) eines Arbeitnehmers können die Kündigung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer immer wieder wegen kurzzeitiger Erkrankungen fehlt.
Entscheidend ist hier immer eine so genannte negative Gesundheitsprognose. Die Erkrankungen müssen den Rückschluss auf künftige Ausfälle zulassen. Soweit die Erkrankungen kurzzeitig sind und auf unterschiedlichen Gründen beruhen, könnte man auf die Idee kommen zu argumentieren, dass es an einem für eine Zukunftsprognose notwendigen Zusammenhang fehlt. Wer einmal wegen Erkältung, dann wegen Magenproblemen und schließlich wegen einer Verletzung am Finger krankgeschrieben ist, muss nicht zwingend in der Zukunft ebenfalls wieder erkranken.
Das Bundesarbeitsgericht hält von solchen Erwägungen nichts. Das Bundesarbeitsgericht geht in solchen Fällen davon aus, dass es der Bildung einer negativen Prognose nicht entgegensteht, dass Fehlzeiten auf unterschiedlichen prognosefähigen Erkrankungen beruhen. Das Bundesarbeitsgericht geht hier von einer generellen Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers aus und lässt diese für die Kündigung, bzw. die Prognoseentscheidung genügen.
Das Bundesarbeitsgericht: Solche verschiedenen Erkrankungen können den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen (BAG, Urteil vom 10. November 2005 – 2 AZR 44/05 -, juris).
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Wenn Sie einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen Erkrankungen kündigen wollen, müssen Sie strikt die diesbezüglich sehr konkreten Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts einhalten. Hierbei macht es grundsätzlich einen Unterschied, ob Sie wegen häufiger kurzzeitiger Erkrankungen oder wegen einer lang anhaltenden Erkrankung des Arbeitnehmers kündigen wollen. Die Voraussetzungen sind jeweils ganz unterschiedlich.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn Sie eine Kündigung bekommen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ist die Frist versäumt, hat man seine Chance auf eine Abfindung vertan. Krankheitsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber sehr schwer zu begründen. Hier lohnt eine Klage nahezu immer.
20.4.2015
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Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.
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