Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
Wie hat sich ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall zu verhalten, unter welchen Umständen kann er weiterhin Zahlung des Entgeltes verlangen und welche Auswirkungen hat die Krankheit auf seinen Urlaub? Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Begriff:
Der Begriff der Krankheit umschreibt einen Körper- und Geisteszustand, der aus medizinischer Sicht so regelwidrig ist, dass ein Heilungsprozess erforderlich ist.
Wichtig ist zu beachten, dass der Krankheitsbegriff nicht gleichzusetzen ist mit der Arbeitsunfähigkeit. Letztere liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch den Krankheitsfall objektiv daran gehindert ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuführen oder wenn die Ausführung der Arbeit dem Heilungsprozess zuwiderläuft.
Allgemeine Hinweise:
Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit feststellen lassen will, hat er dafür einen Arzt aufzusuchen. Dieser muss die Krankheit dann nach objektiven Maßstäben beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Krankheit des Arbeitnehmers ansteckend ist, unabhängig davon, ob er seine Arbeitsleistung noch erbringen kann oder nicht. Dies gilt für sämtliche ansteckenden Krankheiten, nicht nur solche, die zum Beschäftigungsverbot führen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) und ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1.Krankheit des Arbeitnehmers (im oben genannten Sinne)
2.Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (s.o.)
3.Ursächlichlichkeit der Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit
4.Kein Verschulden des Arbeitnehmers
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat der Arbeitnehmer für eine Dauer von 6 Wochen einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Zahlung entspricht dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für die reguläre Tätigkeit erhalten hätte (ohne Berücksichtigung von Überstunden oder Aufwandsentschädigungen).
Aktuell: bei Krankheit kann tarifvertraglich vereinbarter Urlaub entfallen
Grundsätzlich wirkt sich die Krankheit nicht auf die Anzahl der Urlaubstage aus. Wenn der Arbeitnehmer seinen gesetzlich garantierten Urlaub krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann, so kann er ihn ausnahmsweise im nachfolgenden Jahr nachholen oder einen Ausgleich in Geld verlangen. Sofern sich zusätzliche Urlaubsansprüche aus einem Tarifvertrag ergeben, verfallen diese jedoch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zumindest seinen gesetzlich garantierten Urlaub wahrnehmen konnte.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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