GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az. 13 K 985/12) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Kosten für ein solches Wertgutachten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können. Es fehle an der nötigen Zwangsläufigkeit.
Im zu beurteilenden Fall verlangte die ehemalige Ehefrau des Klägers Auskunft über dessen Endvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und anderer notwendiger Unterlagen für die Wertermittlung. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung eines entsprechenden Wertgutachtens. Das Finanzamt verweigerte bei der Steuererklärung des Klägers die steuerliche Berücksichtigung des kostenpflichtig erstellten Gutachtens. Der Kläger war der Ansicht, das Wertgutachten sei bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Dem folgte das FG Hessen nicht. Es wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Erstellung des betreffenden Gutachtens nicht verpflichtet gewesen. Das Auskunftsbegehren der ehemaligen Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der Unterlagen gerichtet gewesen, nicht auf die kostenpflichtige Erstellung eines Gutachtens.
Ein Anspruch darauf, dass die Wertermittlung durch einen Sachverständigen erfolge, bestehe nach Auffassung des FG Hessen nicht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die ehemalige Ehefrau die Beauftragung eines Sachverständigen lediglich als sinnvoll erachtet habe, nicht jedoch als zwingend. Das Gericht war deshalb der Auffassung, der Kläger habe den Sachverständigen selbstverantwortlich beauftragt. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dies soll das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren auch richtig erkannt haben.
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