GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, dass derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages, also etwa beim Vertrieb von Waren über das Internet, anbietet, unter anderem anzugeben hat, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Diese Angabe muss dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein.
Diese Voraussetzungen sollen noch erfüllt sein, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Das Landgericht (LG) Bochum entschied mit Urteil vom 03.07.2012 (17 O 76/12), dass die Voraussetzungen der PAngV hingegen dann nicht mehr erfüllt seien, wenn lediglich unter dem Reiter “Versand und Zahlungsmethoden” auf die Mehrwertsteuer verwiesen werde und die darunter verborgene Seite nur sichtbar werde, wenn dieser Reiter auch angeklickt werde. Dann könne das Angebot nämlich aufgerufen werden, ohne dass der Hinweis auf die Mehrwertsteuer sichtbar werde und so könne der Bestellvorgang auch eingeleitet werden, ohne dass der Reiter angeklickt werden müsse.
Ebenso seien die Voraussetzungen der PAngV nicht erfüllt, wenn es zum Lesen des Hinweises erforderlich sei, sich bis zum Ende des Angebots durch zu scrollen um an die Informationen zu gelangen und der Bestellvorgang eingeleitet werden könne, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben.
Das LG Bochum bejahte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, einer Mitbewerberin der Beklagten, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter Hinweis auf die genannten Anforderungen der PAngV. Das UWG bietet vom unlauteren Wettbewerb betroffenen Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Diesen kann unter Umständen auch ein Anspruch auf Herausgabe des durch den unlauteren Wettbewerb erlangten Gewinns oder auf Schadensersatz gegenüber einem Mitbewerber zustehen.
Um sicherzugehen, keine Wettbewerbsverstöße zu begehen oder um sich selbst vor solchen Verstößen durch Mitbewerber zu schützen, empfiehlt es sich, den Rat eines im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.
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