GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach dem Urteil (AZ: II ZR 262/09) soll neben der Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter auch eine förmliche Beschlussfassung durch die anderen Gesellschafter notwendig sein, um die Ausschließung eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft herbeizuführen. Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Regelungen enthalte, dass der Ausschluss durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter möglich sein solle, könne sich laut dem BGH hieran nichts ändern.
Im Handelsgesetzbuch ist die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nur durch gerichtliche Entscheidung vorgesehen. In einem Gesellschaftsvertrag kann jedoch darüber hinaus vorgesehen sein, dass eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Eine solche Bestimmung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein solcher Beschluss werde dann mit Zugang der Ausschließungserklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter wirksam.
Unter Umständen könne der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Regelungen dafür enthalten, dass von einem Gesellschafter das Ausscheiden verlangt werde. Wenn in einem solchen Fall das Ausscheiden durch Erklärung durch die übrigen Gesellschafter aus wichtigem Grund kundgegeben wird, so sei eine entsprechende Klausel auslegungsbedürftig. Hierbei könne man zu dem Ergebnis kommen, dass dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber eine Ausschließungserklärung abgegeben müsse, wofür ein Gesellschaftsbeschluss notwendig sei.
Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu vergleichen. Der größte und bedeutendste Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten.
Kommanditisten müssen grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Diese Haftungssumme entspricht häufig der Einlage des Kommanditisten, die dieser bei seinem Eintritt an die Gesellschaft leistet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch persönlich und uneingeschränkt.
Die Anzahl an Gesellschaftern einer KG, also an Komplementären und Kommanditisten, ist beliebig zu bestimmen. An einer einzigen Kommanditgesellschaft können sich somit theoretisch unbegrenzt viele Gesellschafter beteiligen. Auf die Kommanditgesellschaft finden dabei den Vorschriften des BGB und des HGB Anwendung.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie bei der Gründung einer KG unterstützen, bei verschiedenen Haftungsfragen der Gesellschafter beraten sowie bei der Entscheidung über den Eintritt in eine KG und bei Fragen zum Ausschluss einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft Hilfestellung leisten.
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