Bei der Frage des zeitlichen Vorrangs einer Gemeinschaftsmarke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke soll nur der Tag maßgeblich sein. Auf die genaue Uhrzeit der Markenanmeldung dürfe nicht abgestellt werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auf die Vorlage eines spanischen Gerichtes hin, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22.3.2012 (C – 190/10) deutlich gemacht, dass der Begriff des “Anmeldetages” für die Bestimmung der Priorität einer Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 27 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) nicht dahingehend auszulegen sei, dass auch die Stunde und Minute der Einreichung einer Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu berücksichtigen sein soll.
Der EUGH erklärte in seinem Urteil, dass dies auch gelten solle, wenn nach der nationalen Regelungen für die Anmeldung der nationalen Marke die Stunde und Minute der Einreichung der Anmeldung zu berücksichtigen sei. Der Markenschutz sei auf nationaler und auf Gemeinschaftsmarkenebene als duales System zu verstehen.
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