Keine Minderung des Elterngelds von Selbstständigen durch nachgezahltes Arbeitseinkommen

Elterngeldbezieher müssen sich während des Elterngeldbezugs ausgezahltes Arbeitseinkommen für eine vorangegangene selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anrechnen zu lassen. Das gilt dann, wenn sie nur in der Zeit vor dem Elterngeldbezug erwerbstätig waren. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 12. April 2011 (AZ: L 13 EG 16/10) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der selbstständige Filmproduzent und Regisseur hatte sechs Monate und dann wieder ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2007 jeweils für einen Monat seine Erwerbstätigkeit unterbrochen und Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 Euro bezogen. Wie sich im Nachhinein herausstellte, waren in der Zeit des Elterngeldbezugs insgesamt rund 10.000 Euro Honorar für frühere Aufträge auf seinem Konto eingegangen. Die zuständige Elterngeldbehörde verlangte daraufhin vom Kläger 3000 Euro Elterngeld zurück. Wegen des hohen Einkommens, das er neben dem Elterngeld erzielt habe, stehe ihm nur noch Elterngeld in der gesetzlichen Mindesthöhe von 300 Euro monatlich zu.

Die Richter waren anderer Meinung. Auch für die Monate des Elterngeldbezugs gelte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht das strenge steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das so genannte modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Einkommen werde danach in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet und für die es gezahlt werde. Es sei unerheblich, wenn das Geld erst im Nachhinein auf das Konto des Elterngeldberechtigten fließe. Das Bundeselterngeldgesetz wolle den Einkommensausfall durch Verzicht auf Erwerbstätigkeit zumindest teilweise ausgleichen. Ein solcher Einkommensausfall werde durch den nachträglichen Zufluss von vorher verdientem Geld lediglich aufgeschoben, aber nicht verhindert. Da zudem viele selbstständig Tätige nicht zuverlässig steuern könnten, wann ihre Kunden zahlten, hänge die Höhe ihres Elterngelds bei Anwendung des strengen Zuflussprinzips des Steuerrechts vom Zufall ab. Dies drohe das Elterngeld gerade für Selbstständige unattraktiv zu machen.

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