Keine Haftung von Personalvermittlern bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Keine Haftung von Personalvermittlern bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Entsprechende Ansprüche von Arbeitnehmern sind gegen den (potenziellen) Arbeitgeber zu richten. Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13 -) ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangsfall:

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger (abgelehnter Arbeitnehmer) Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht. Er hatte dabei aber die Personalvermittlungsfirma, die der Arbeitgeber für die Stellenausschreibung engagiert hatte, in Anspruch genommen, nicht den potentiellen Arbeitgeber.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG gegen den Personalvermittler bestehe demnach nicht, allerdings wurde offengelassen, ob möglichweise andere Ansprüche in Betracht kämen.

Bewertung:

Das Urteil konnte angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht anders lauten:

§ 15 AGG:

1.Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

2.Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Um Ansprüche nach dem AGG geltend machen zu können, sind diverse Formalitäten einzuhalten. Speziell die Frist nach § 15 Abs. 4 wird häufig übersehen. Danach müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn ein Tarifvertrag sieht anderes vor. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ablehnung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Lassen Sie bei der Ausschreibung von Stellen Vorsicht walten und unterlassen Sie alle Hinweise, die als diskriminierend gewertet werden könnten, insbesondere solche die sich auf das Geschlecht oder Alter der Bewerber beziehen. Häufig passieren Fehler hier unbewusst. Aufgrund der Indizwirkung von Diskriminierungen durch derlei Formulierungen, müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag, was sich meist als sehr schwierig darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hilft es nicht einmal, wenn später gar keine Stellenbesetzung erfolgt. Auch Klagen so genannter AGG-Hopper führen nicht ohne weiteres zu einer Ablehnung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass Bewerber in Serie diskriminiert werden können. Infolgedessen können auch entsprechende Schadensersatzansprüche mehrfach entstehen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 22. November 2012 – 4 Sa 246/12 –

24.01.2014

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