Neustadt/Berlin (DAV). Kindergeld gibt es für Kinder – allerdings nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Wer nach seiner Erstausbildung arbeitet und berufsbegleitend studiert, hat seit Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld . Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält die Regelung des Gesetzgebers für rechtmäßig. Über die Entscheidung des Gerichts vom 28. Januar 2014 (AZ: 5 K 2131/12) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kindergeld nach Erstausbildung?
Der Sohn der Klägerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner. Er wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen und begann sodann – nach einem Jahr Berufspraxis – im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg. Bis Ende Dezember 2011 erhielt seine Mutter für ihn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, dass für ein Kind, das in Vollzeit erwerbstätig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.
Kindergeld im Familienrecht und im Steuerrecht
Die Klage gegen diese Entscheidung war nicht erfolgreich. Der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 01. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab dem 01. Januar 2012 neu gefasst, so das Finanzgericht. Danach erhalte ein Kind nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium nur dann noch Kindergeld, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Zu einer solchen “Erwerbstätigkeit” zählten keine Tätigkeiten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. In diesen Fällen bestehe weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld. Begründet wird dies damit, dass das Kind nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums selbst für sich sorgen könne. Im vorliegenden Fall arbeite das volljährige Kind nach seiner Ausbildung in einer Vollzeitstelle und habe daher keinen Anspruch auf Kindergeld.
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 gültigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner – bei einer Steuervergütung wie dem Kindergeld weit gefassten – Gestaltungsfreiheit überschritten.
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