Kein Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Aufzeichnung einer Kindesanhörung

Hamm/Berlin (DAV). Bei einem Sorgerechtsverfahren hört das Gericht in der Regel auch die Kinder an. Ihre Aussagen sind im Verfahren auch dann verwertbar, wenn ein Elternteil behauptet, er habe die Anhörung seiner Kinder heimlich aufgezeichnet. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25. Februar 2014 (AZ: 3 UF 184/13).

Jugendamt möchte Eltern Sorgerecht entziehen
Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Eltern stritten mit dem Jugendamt über die Entziehung des elterlichen Diese Sorgerechts für ihre vier Kinder. Das Amtsgericht hatte den Eltern das Sorgerecht entzogen. Dagegen wehrten sie sich. In einem Verhandlungstermin vor dem OLG Hamm wurden die Kinder – in Abwesenheit der Eltern – angehört. Wenige Tage nach der Anhörung behauptete der Vater, die Aussagen der Kinder seien von Aufnahmegeräten aufgezeichnet worden, die er heimlich in der Kleidung der Kinder versteckt habe.

Sorgerecht entzogen – behauptetes Aufzeichnen ohne Bedeutung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, beiden Eltern das elterliche Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der angeblichen heimlichen Aufnahme verwertbar. Damit könne den Kindern eine erneute Aussage vor dem Gericht mit den damit verbundenen Belastungen erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine elterlichen Rechte.

Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Vater heimlich Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte im Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammengefasst habe. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätte diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze.

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