GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Verhandlungen über ein umfassendes Restrukturierungskonzept für die finanziell angeschlagene IVG Immobilien AG mit den Gläubigern sind nun offenbar doch noch gescheitert. Daher teilte das Unternehmen am 20. August mit, dass es beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens stellen werde. Das Schutzschirmverfahren bewahrt den Konzern für drei Monate vor dem Zugriff der Gläubiger. Gelingt die Sanierung in diesem Zeitraum nicht, droht aber immer noch die Insolvenz.
Das Unternehmen teilte weiterhin mit, dass nur der Mutterkonzern, also die IVG Immobilien AG selbst, von dem Schutzschirmverfahren betroffen seien. Die Tochtergesellschaften blieben unberührt.
Gibt das Amtsgericht Bonn dem Antrag auf das Schutzschirmverfahren statt, wird ein Sachwalter eingesetzt. In Abstimmung mit diesem wolle der Konzern dann die Restrukturierungspläne weiter vorantreiben und umsetzen. Geht der Plan nicht auf, droht der IVG Immobilien AG allerdings nach wie vor die Insolvenz.
Auch wenn die IVG-Tochtergesellschaften von dieser Entwicklung nicht unmittelbar betroffen sind, dürften Anleger der IVG-Immobilienfonds die Geschehnisse dennoch mit Sorge betrachten. Denn auch einige IVG-Immobilienfonds befinden sich scheinbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Anleger müssen aber nicht abwarten, ob sich diese Schieflage weiter zuspitzt und sie einen Großteil ihres Geldes verlieren. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüft.
So hätten die Anleger der IVG-Immobilienfonds über die bestehenden Risiken ihrer Kapitalanlage genau aufgeklärt werden müssen. Denn von ihnen kann nicht erwartet werden, dass sie die Chancen und Risiken ihrer Investition selbst genau abschätzen können. Dazu fehlt ihnen in der Regel das nötige Fachwissen. Fand diese Aufklärung nicht statt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
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