IVG Euroselect 14 “The Gherkin”: Schwierige Zeiten für Anleger

IVG Euroselect 14 GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Portfolio der IVG Immobilien AG umfasst auch den geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co. KG (“The Gherkin”). Die Investition in solch einen geschlossenen Immobilienfonds kann sich als äußerst gefahrenreich darstellen. Im Regelfall haften die Gesellschafter als Unternehmer. Dadurch kann für sie die Gefahr eines Totalverlustes ihrer Anlage bestehen.

Der Fonds, welcher im Jahr 2007 aufgelegt wurde, beteiligt sich an einem Bürogebäude in London. Probleme sollen wohl die Fremdfinanzierung in Schweizer Franken bereiten. Ursächlich dafür sollen der Preisverfall am Londoner Immobilienmarkt und die ungünstigen Währungskursentwicklungen sein. Eine Umschuldung in britische Pfund soll deswegen von den finanzierenden Banken verlangt worden sein. Die Anleger des Fonds sollen bereits zur Abstimmung über die Umschuldung aufgefordert worden sein.

Für den Fall, dass die Anleger die Umschuldung ablehnen, können schwerwiegende Folgen eintreffen. Beispielsweise könnten die Banken ihre Darlehen kündigen. Anleger könnten dann der hohen Gefahr eines Totalverlustes ausgesetzt sein. Einer Gefahr, die auch bei einer Zustimmung zur Umschuldung bestehen könnte. Eine andere Forderung der Banken zielt auf die Durchführung einer Kapitalerhöhung ab.

Die möglichen Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds waren für die meisten Anleger bei Zeichnung ihrer Beteiligung nicht absehbar. Zur Altersvorsorge eignen sich geschlossene Fonds wie der IVG Euroselect 14 gerade aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos nicht uneingeschränkt. Über die bestehenden Risiken werden viele Anleger vor oder bei der Zeichnung eines solchen Fonds nicht ausreichend aufgeklärt.

Anlageberatungsfehler können Ansprüche auf Schadensersatz der Anleger gegen die Finanzdienstleister, die sie beraten haben begründen. Es besteht dann die Chance, dass die Anleger kein wirtschaftliches Desaster erleben und so gestellt werden, als hätten sie die entsprechenden Beteiligungen nie erworben.

Betroffene Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarkrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, der umfassend prüfen kann, ob und gegen wen ihnen Ansprüche zustehen.

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