GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Zuge der Ermittlungen rund um die Infinus /FuBus Gruppe wurde über 17 Firmen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Wie “fondsprofessionell.de” am 3. Februar berichtet, wurde nun offenbar das reguläre Insolvenzverfahren über die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner und die MAS Finanz AG eröffnet.
Im November 2013 war es zu einer groß angelegten Razzia bei der Infinus-Gruppe und mehreren Festnahmen gekommen. Der Betrugsvorwurf steht im Raum. Anleger sollen um mehrere 100 Millionen Euro geprellt worden sein. Sie hatten ihr Geld überwiegend in Orderschuldverschreibungen und Genussrechte investiert.
Während sich 15 Unternehmen rund um die Infinus-Gruppe noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden, wurde über zwei Gesellschaften nun offenbar endgültig das Insolvenzverfahren eröffnet. Die MAS Finanz AG hat in erster Linie wohl Finanzprodukte vertrieben, die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner trat hingegen wohl auch selbst als Emittent auf.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Anleger nun auch ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dazu müssen Form und Frist beachtet werden. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein. Darüber hinaus kann er auch weitere rechtliche Schritte prüfen.
So können möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Diese können sowohl gegen das Haftungsdach der Infinus AG als auch gegen die Berater gerichtet werden. Dabei muss geprüft werden, ob die Anlageberatung den hohen Maßstäben an eine anleger- und objektgerechte Beratung gerecht wurde. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren.
Schadensersatzansprüche können auch schon geltend gemacht werden, während sich die einzelnen Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden. Forderungen zur Insolvenztabelle können hingegen erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
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