GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Diese ersten Entscheidungen der Richter in Karlsruhe (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) zum Thema CMI bestätigen viele der in jüngster Vergangenheit erlassenen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte zugunsten der CMI-Anleger und benachteiligen den Lebensversicherer eindeutig.
Dies gilt wohl auch für die Leistungsverpflichtung aus den abgeschlossenen Verträgen. Unabhängig von dem jeweiligen Wert der Versicherung, soll CMI laut dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung seinen Kunden im Regelfall die ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus ihren Versicherungen zahlen.
Das Gericht verwies die zu überprüfenden Urteile zwar zur Aufklärung der Sachverhalte an die Oberlandesgerichte zurück, soll die Haftung von CMI dabei aber deutlich dargestellt haben, so dass die Richter der unteren Instanzen hier wohl keine großen Änderungen mehr beschließen werden können.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche entschied der BGH, dass diese nicht allein aufgrund des Vorliegens der Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden dürften. Die Tatsache, dass der von den Klägern abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile birgt, könne bereits nach Auffassung der Karlsruher Richter für das Vorliegen eines Schadens genügen.
Auch die Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI, welche in den vergangenen Monaten bereits von mehreren Oberlandesgerichten festgestellt worden seien, wurde durch das höchste deutsche Gericht bestätigt. CMI sei den bestehenden Aufklärungspflichten vor allem dadurch nicht nachgekommen, dass er den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt habe. Die Kunden seien zudem auch nur unzureichend über die Funktionsweise der Versicherungen aufgeklärt worden, so die Karlsruher Richter.
Nach diesen Urteilen ist betroffenen Anlegern nahezulegen, ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Das Gericht unterschied nicht zwischen den verschiedenen Modellen von CMI. So dürften diese über die sogenannten Hebelmodelle – wie zum Beispiel EuroPlan und Profit Plan Noble – hinaus auf jeden bei CMI geschlossenen “Wealthmaster-Noble-Vertrag” angewendet werden können.
Bereits in der Vergangenheit sind immer mehr geschädigte Anleger gegen CMI vorgegangen und haben dabei Erfolg gehabt. Durch die nun ergangenen Urteile haben sich die Aussichten der Betroffenen, sich schadlos halten zu können, noch einmal verbessert.
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