Begrenzung – Verringerung – Vorbeugung: Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten – unabhängig von Frage nach den Motiven, sei es Umweltschutz, seien es ökonomische Aspekte. Im Rahmen von Seminaren und Weiterbildungsveranstaltungen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner rund um das Umweltrecht werden von verschiedenen Referenten und Experten Fragen rund um das Umweltrecht geklärt. Ein Modul waren die Richtlinien zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Vortragender Experte war der Projektleiter “Geothermie” und Umweltexperte Florian Fritsch.
Dr. Thomas Schulte erläutert die rechtlichen Bestimmungen:
Die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/6761EWG) begrenzt die Stickstoffeinträge aus Düngemitteln und soll die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen vorbeugen. Die Richtlinie dient damit der Ergänzung der Kommunalabwasserrichtlinie, die durch die weitergehende Reinigung des kommunalen Abwassers ebenfalls den Stickstoffeintrag in die Gewässer verringern soll (Art. 5 Kommunalabwasserrichtlinie). Beide Richtlinien gehen auf die Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer in der Gemeinschaft zurück (Vierte Begründungserwägung). Zwar hatten Nitratgrenzwerte bereits in der Oberflächengewässerrichtlinie und in der Trinkwasserrichtlinie Eingang gefunden, diese Regelungen erwiesen sich aber als nicht ausreichend zum Schutz der Gewässer (Erste Begründungserwägung).
Die Richtlinie verfolgt einen dualen Ansatz:
Zur Vorbeugung einer weiteren Gewässerverschmutzung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, flächendeckende Regeln der guten, fachlichen Praxis in der Landwirtschaft einzuführen. Diese haben Leitlinien vorzusehen für die zeitliche und örtliche Beschränkung der Anwendung von Düngemitteln (Anhang II Abschnitt A. Nr. 1 und Nr. 2), für eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung (Anhang II Abschnitt B), zum Bau von Güllebehältern (Anhang II Abschnitt A. Nr. 5) und zur Fortbildung der Landwirte (Art. 4 Abs. 1 b)).
Bei besonders mit Nitrat belasteten Gewässern werden die Mitgliedstaaten durch Aktionsprogramme (Art. 3 und Art. 5) zur Sanierung verpflichtet. Diese Programme haben Vorschriften über eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung zur Begrenzung des Düngemitteleinsatzes (Anhang III Nr. 1), zur zeitlichen und mengenmäßigen Begrenzung des auf dem Boden aufgebrachten Wirtschaftsdüngers auf grundsätzlich 179 kg N je ha/a (Anhang III Nr. 2), über ausreichende Güllelagerkapazitäten und über die verpflichtende Anwendung der “Regeln der guten, fachlichen Praxis” (Anhang III Nr. 1) zu enthalten. Die Verpflichtung zur Ausweisung von gefährdeten Gebieten besteht in Einzugsgebieten von Binnengewässern und von Grundwasser, wenn eine Überschreitung des Nitratgrenzwertes für Trinkwasser von 50 mg/1 besteht oder zu befürchten ist und in Einzugsgebieten von eutrophierungsgefährdeten Oberflächengewässern (einschließlich der Küstengewässer) (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I). Nach diesen Kriterien verpflichtet die Kommunalabwasserrichtlinie auch zur Vornahme einer weitergehenden Reinigung des kommunalen Abwassers (Anhang II Kommunalabwasserrichtlinie). Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in der Bundesrepublik durch die Düngemittelanwendungsverordnung.
Zusammenspiel Düngepraxis und Umweltschutz
Florian Fritsch hierzu: “Das Zusammenspiel Düngepraxis und Umweltschutz, aus ökologischer und ökonomischer Sicht, entwickelt sich weiter. Der Dümmer, zweitgrößter Binnensee in Niedersachsen erleidet jährlich eine Algenplage aufgrund der Überdüngung. Hier ist die Landwirtschaft nicht verpflichtet gewesen die Abwässer aus der industriellen Tierproduktion im Cloppenburger Land den Abwasserbeseitigungsanlagen zu überlassen. Dadurch stellt sich immer wieder das gleiche Problem; Algenwachstum und damit ökologischer Schaden. Ein innovatives Konzept des Rudolf Cordes (der Herr der Algen) stellt eine überzeugende Maßnahme dar. Herr Cordes hat bewiesen, dass durch natürliche Kläranlagen an den Flussrändern der Hunte die Bekämpfung des starken Algenwachstums realisiert werden können. Forschung und Entwicklung sind bestrebt neue Wege aufzuzeigen, die Bekämpfung des Algenwachstums ist eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Tätigkeit. Der beste Schutz vor Verschmutzung ist nach wie vor, sorgsamer und schonender Umgang mit dem Medium Wasser.”
Das System der Reinigung des Flusses (Flusskläranlage “Hydrozyklon” System Cordes) wurde vorgestellt und diskutiert.
V.i.S.d.P.:
Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich “Erneuerbare Energie”, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de
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