GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschäftsführer haben den Auftrag die Geschäfte zum Wohle des Unternehmens, also gewinnbringend, zu führen. Wirtschaftlicher Misserfolg kann ihnen juristisch nicht angelastet werden. Verletzen Geschäftsführer aber ihre Pflichten können durchaus Schadensersatzforderungen auf sie zukommen. Sowohl in Fällen der Innenhaftung als auch der Außenhaftung.
Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dazu gehört u.a. die Kontrolle über die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens. Auch wenn diese Aufgaben an Mitarbeiter delegiert sind, ist der Geschäftsführer verpflichtet, stets den Überblick zu haben. Wird er seinen Pflichten nicht gerecht, kann er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar machen (Innenhaftung). Damit ist ausdrücklich nicht gemeint, dass eine unternehmerische Entscheidung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Vielmehr ist das Verschulden – vorsätzlich oder fahrlässig – die Voraussetzung, um eine Pflichtverletzung festzustellen. Solche Verletzungen können sich z.B. aus der Missachtung von Weisungen der Gesellschafter, übertriebenem Risiko oder natürlich auch Betrug oder Untreue ergeben.
Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verantwortlich für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerangelegenheiten oder auch für eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Kommt er diesen Aufgaben nicht nach, können Dritte ihre Schadensersatzansprüche direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen (Außenhaftung).
Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, ist der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer wichtig. Während die Außenhaftung, also gegenüber den Ansprüchen der Gläubiger, nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich bei der Innenhaftung ein Gestaltungsspielraum. Hier kann vertraglich festgelegt werden, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nur dann haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die “einfache Fahrlässigkeit” kann ausgeschlossen werden.
Bei der Vertragsgestaltung und auch bei Haftungsfragen, sollte Rat von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten eingeholt werden.
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