GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich war die Gläubigerversammlung der zur Infinus-Gruppe zählenden Future Business KG aA (FuBus) für den 30. Juni 2014 vorgesehen. Auf Grund der etlichen “kleinen” Gläubigerversammlungen für die Anleger der Orderschuldverschreibungen, die seit dem 17.Juni laufen, wurde der Termin allerdings auf den 25. November 2014 verschoben.
Die Zeichner der Genussrechte sollten die Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen. Denn sie haben im Insolvenzverfahren ohnehin nur sehr geringe Aussichten, dass ihre Forderungen befriedigt werden. Denn Genussrechte sind grundsätzlich nachrangig, das heißt, die Ansprüche aller anderen Gläubiger werden zuerst bedient. Zudem sehen die Emissionsprospekte vor, dass das Genussrechtekapital bis zur vollen Höhe an den Verlusten der FuBus teilnimmt. Unterm Strich bedeutet das voraussichtlich, dass die Genussrechte-Anleger im Insolvenzverfahren leer ausgehen werden. Das sollte sie jedoch nicht davon abhalten, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen einige Manager bestätigen, ist es möglich, dass die Genussrechte ihre Nachrangigkeit verlieren und wie alle anderen Forderungen im Insolvenzverfahren behandelt werden.
Parallel können sie sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Damit sollte nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden, da sich dieses in die Länge ziehen kann und mögliche Ansprüche dann schon verjährt sein könnten.
Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So könnte zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, das heißt der Anleger wurde nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Auch kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch, irreführend oder unvollständig waren und der Anleger so ein falsches Bild von seiner Kapitalanlage erhalten hat.
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