Fristlose Kündigung als mögliche Konsequenz des Stalking von Arbeitskollegen

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, Alexander Bredereck

Fristlose Kündigung als mögliche Konsequenz des Stalking von Arbeitskollegen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11 -.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin, Alexander Bredereck

Ausgangslage:

Stalking von Arbeitskollegen kann im Einzelfall weitreichende Konsequenzen haben. Neben der sozialen Missbilligung eines solchen Verhaltens, sind auch arbeitsrechtliche Maßnahmen denkbar. Über eine mögliche Abmahnung bzw. sogar eine Kündigung muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nachdem er dem Arbeitnehmer erfolglos eine Warnung ausgesprochen hatte. Bei der Warnung handelte es sich nicht um eine Abmahnung, jedoch drohte der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, falls der Arbeitnehmer den Kontakt zu einer sich belästigt fühlenden Kollegin nicht unterließe. Die Kündigung folgte nachdem der Arbeitnehmer sich lediglich ein neues Opfer suchte.

Die fehlende formale Abmahnung des Arbeitnehmers führte jedoch dazu, dass das Landesarbeitsgericht seiner Kündigungsschutzklage in zweiter Instanz stattgab. Vom Bundesarbeitsgericht wurde der Sachverhalt wieder zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen, um eine neue Verhandlung und Entscheidung durchzuführen.
Es äußerte sich folgendermaßen zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2010 – 2 Sa 979/10 –

Bewertung:

Eine allgemeine Bewertung einer solchen Sachlage gestaltet sich durchaus schwierig, da immer wieder Fälle vorkommen, bei denen Vorwürfe von Arbeitgebern als Vorwand genutzt werden, um die Kündigung gegenüber einem bestimmten Arbeitnehmer auszusprechen. Umgekehrt kann sich das Arbeitsgericht natürlich auch mit der Situation konfrontiert sehen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Belästigung seiner Kollegen umgehen kann. Folglich kann nur die Betrachtung der jeweiligen Situation eine Bewertung zu lassen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Der Schaden von Stalking am Arbeitsplatz kann auch für Arbeitgeber zu erheblichem Schaden führen. Dieser umfasst nicht nur die geminderte Leistungsstärke und somit beeinträchtigte Arbeitsergebnisse, sondern auch finanzielle Einbußen für das Unternehmen (Schadensersatz und Schmerzensgeld) bzw. ebenfalls einen erheblichen Imageschaden. Daher sollte entsprechenden Information unbedingt überprüft und entsprechend behandelt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Bei Fällen von Belästigungen am Arbeitsplatz wie etwa Mobbing oder Stalking, sollte man sich frühzeitig wehren. Zwar werden bisher vom Gesetzgeber noch keine effektiven Maßnahmen zum Opferschutz gewährleistet und auch die Rechtsprechung gleicht diese Lücke selten konstruktiv im Interesse des Opfers aus, jedoch kann sich diese Situation nur durch entsprechende Maßnahmen der Opfer ändern.
29.5.2013

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