Freiwillige Zusatzzahlungen des Arbeitgebers dürfen wohl in arbeitsvertraglichen Regelungen nicht unklar formuliert sein

Freiwillige Zusatzzahlungen des Arbeitgebers dürfen wohl in arbeitsvertraglichen Regelungen nicht unklar formuliert sein GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den allgemeinen Arbeitsbedingungen ist der Hinweis im Arbeitsvertrag erforderlich, dass Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer der Freiwilligkeit und dem Widerruf unterliegen. Ansonsten könne der Arbeitgeber keine vorbehaltlosen