GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Kläger begehrten die steuerliche Berücksichtigung verschiedener Aufwendungen. Als das Finanzamt diesem Begehren nicht nachkam, legten sie zunächst den erforderlichen Einspruch ein, welcher jedoch vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurden sie u.a. darauf hingewiesen, die Klage sei schriftlich beim Finanzgericht einzureichen. Die Schriftform kann nach dem Gesetz grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden, bedarf jedoch einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes.
Die Kläger reichten ihre Klage per E-Mail ohne diese erforderliche Signatur ein. Das Finanzgericht führt dazu aus, die Form sei nicht gewahrt worden und die Klage daher unzulässig. Allerdings sei dies für einen Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht ersichtlich, da ein ausdrücklicher Hinweis auf die benötigte Signatur nicht enthalten sei.
Den Klägern wurde mitgeteilt, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Daraufhin legten die Kläger per Telefax mit ihren Unterschriften erneut Klage ein. Das Finanzgericht legt dar, diese wahre zwar die erforderliche Form, sei aber nicht fristgerecht ergangen. Die Klagefrist beträgt in vergleichbaren Fällen oft einen Monat. Demnach sei auch die erneut eingelegte Klage an sich nicht zulässig.
Das Finanzgericht sah hier aber wohl die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß als gegeben, da die Kläger innerhalb weniger Tage erneut eine formwirksame Klage eingereicht hätten, die als fristgerechter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrachtet werden könnte. Außerdem wies es auf die von der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz in ähnlichen Rechtsbehelfen eingeräumte Möglichkeit der Einlegung von Einsprüchen durch E-Mail hin, welche für einen Laien den Anschein erweckten, eine Klageerhebung per E-Mail sei ebenfalls zulässig.
An diesen und vielen anderen Fällen wird deutlich, dass spätestens im Rahmen der Prozessführung stets ein qualifizierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte, um Problemen vorzubeugen.
http://www.grprainer.com/Prozessfuehrung.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750
Pressekontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
E-Mail: presse@grprainer.com
Homepage: http://www.grprainer.com
Telefon: 0221-2722750