Finanzielle Schieflage einiger Schiffsfonds der Lloyd Fonds AG

Finanzielle Schieflage einiger Schiffsfonds der Lloyd Fonds AG GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Erwartungen vieler Anleger von Lloyd Fonds sollen in der Vergangenheit enttäuscht worden sein. Einige Fonds seien insolvent und erhoffte Ausschüttungen seien nicht immer gezahlt worden, heißt es.

Insbesondere soll es bei mehreren Fonds zu einer Überschreitung der sogenannten Loan-to-Value- oder 105%-Klausel gekommen sein. Zahlreiche Schifffonds scheinen die Anschaffung eines Schiffs nicht allein mithilfe des Geldes der Anleger finanzieren zu können, sondern zusätzlich Kredite bei Banken aufnehmen zu müssen. Durch die 105%-Klausel, die als Sicherheit für die finanzierenden Banken dient, wird in der Regel vereinbart, dass die Darlehenshöhe 105% des Wertes des finanzierten Schiffs nicht übersteigen darf. Bei einem Verstoß gegen diese Klausel können Sanktionen durch die Banken drohen. Dies kann den Ausfall von Ausschüttungen für die Anleger zur Folge haben, schlimmstenfalls aber auch zu einer Insolvenz des Schiffsfonds führen. Die weiteren Entwicklungen werden müssen hier noch abgewartet werden.

Derzeit häufen sich die Nachrichten und Spekulationen über LF 36 MS San Antonio, LF 90 MS Bahamas, LF 92 MS Bermuda und LF 63 MS Virginia. Auch bei den Fondsschiffen MS Natal und MS Nelson des Lloyd Fonds LF 68 Schiffsportfolio seien derzeit finanzielle Probleme zu melden. Bei anderen Fonds, wie dem LF 40 MS San Rafael, dem LF 37 MS San Vicente und dem LF 39 MS San Pedro soll es wohl nicht besser aussehen.

Die Lage der betroffenen Anleger ist jedoch nicht hoffnungslos. Oft sind diese nämlich bereits bei der Fondszeichnung nicht richtig über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden. In einem solchen Fall können Anleger, umfassend und einzelfallbezogen beraten durch einem im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt, unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen das sie beratende Institut geltend machen.

Dabei sollten Sie möglichst schnell handeln, denn die Verjährungsfristen im Kapitalmarktrecht können sehr kurz sein.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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