GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Entscheidung könnte dem Weiterverkauf von Software-Lizenzen im Internet Rechtssicherheit bringen. Bei dem Weiterverkauf komme es nicht darauf an, ob die Software auf einem Datenträger ausgeliefert worden sei oder aus dem Internet heruntergeladen wurde. Es handele sich auf jeden Fall um einen Verkauf. Die Software und der Lizenzvertrag zur unbegrenzten Nutzung seien untrennbar miteinander verbunden. Das Herunterladen einer Kopie aus dem Internet würde ohne ein Verwendungsrecht des Nutzers leerlaufen.
Die Entscheidung scheint jedoch kein vollständiger Sieg für die Verkäufer von gebrauchter Software zu sein. So weist der EuGH in seiner Urteilbegründung darauf hin, dass im Falle von Sammellizenzen noch keine Aufteilung erfolgen dürfe. Grund hierfür sei, dass eine Aufspaltung der Lizenzen nicht möglich wäre.
Das Verbreitungsrecht des Urhebers habe sich mit dem Verkauf der Software-Lizenz erschöpft. Daher habe der Erwerber die Möglichkeit die Lizenz weiterzuverkaufen. Nicht erschöpft sei jedoch das Recht des Urhebers zur ausschließlichen Erstellung von Kopien. Beim Weiterverkauf dürften deshalb keine weiteren Kopien erstellt werden.
Weiterhin weist der EuGH darauf hin, dass die Hersteller bereits durch den erstmaligen Verkauf der einschlägigen Software finanzielle Einnahmen erzielt hätten. Sofern ein Weiterverkauf von gebrauchter Software ausgeschlossen wäre, würden die Hersteller immer wieder an ihrer Software verdienen. Dies würde über den Schutz des geistigen Eigentums hinausgehen.
Wer mit seinen eigenen Ideen schneller ist als andere, hat zunächst immer einen Vorsprung. Nicht selten wird diese Idee allerdings auch von anderen übernommen und nachgeahmt.
Durch immer stärker zunehmende Produktpiraterie und die steigende Verletzung von Urheberrechten ist der Schutz geistigen Eigentums heute wichtiger denn je.
Wenn bereits Verstöße gegen ihre Marke bzw. gegen Ihr Patent vorliegen oder sie wegen eines Verstoßes abgemahnt worden sind, sollten Sie sich rechtlichen Beistand holen. Ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie qualifiziert und einzelfallbezogen beraten, und Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.
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