GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Betriebserben können von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Ob diese Vergünstigungen verfassungskonform sind oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, ist die Frage, mit der sich das Bundesverfassungsgericht seit dem 8. Juli 2014 auseinander setzt. Schon 2006 sah sich das Verfassungsgericht mit dieser Frage konfrontiert. Damals kam es zu der Überzeugung, dass die Privilegien für Unternehmenserben legitim seien, wenn sie dem Gemeinwohl dienen. Dabei wurde in erster Linie auf den Erhalt des Betriebes und damit der Arbeitsplätze geschaut. Davon können Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern profitieren.
Nun sieht der Bundesfinanzhof eine “Überprivilegierung” der Firmenerben im Vergleich zu Erben von Privatvermögen. Zumal nicht belegt sei, dass durch die Erbschaftssteuer die Fortführung des Betriebes gefährdet sei. Außerdem könne privates Vermögen relativ leicht in betriebliches Vermögen umgewandelt werden, um die Erbschaftssteuer zu umgehen.
Ein Urteil wird erst im Herbst erwartet. Es ist aber davon auszugehen, dass es Änderungen bei den Ausnahmeregelungen zur Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer geben wird. Um noch von den derzeitigen Steuervergünstigungen profitieren zu können, sollte die Unternehmensnachfolge in Betrieben möglichst zeitnah geregelt werden.
Damit die Unternehmensnachfolge steuerlich optimal geregelt wird, können sich Betroffene an erfahrene Steuerberater und im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte wenden. Sie können dafür sorgen, dass weder der Betrieb noch der Nachfolger durch Erbe oder Schenkung steuerlich über Gebühr belastet wird. Denkbar ist, dass die steuerlichen Belastungen nach dem im Herbst erwarteten Urteil steigen werden. Das kann bei der Unternehmensnachfolge zu einer finanziellen, im Extremfall sogar existenzgefährdenden Belastung für die Betriebe werden. Daher ist es ratsam, die Unternehmensnachfolge in den betroffenen Betrieben möglichst umgehend zu regeln, um noch von den vollen Steuervergünstigungen zwischen 85 und 100 Prozent profitieren zu können.
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