Erbfälle in Kollision mit ausländischem Recht

Erbfälle in Kollision mit ausländischem Recht

Erbfälle in Kollision mit ausländischem Recht GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Gerade heute sind Erbfälle mit Auslandsbezug keine Seltenheit. Ursächlich dafür können viele Aspekte sein: Beispielgebend sind viele Erblasser mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die aber in Deutschland leben. Weiterhin ist anzuführen, dass der Anteil der deutschen Staatsangehörigen, die über Vermögen im Ausland besitzen, ansteigt.

Eine eingehende Beurteilung des anwendbaren Rechts ist nur dann möglich, wenn der Erblasser sich im Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten befindet. Sein gewöhnlicher Aufenthalt oder der Verlauf des Lebens können hier im Besonderen maßgeblich sein. Hier findet dann das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

Probleme können jedoch trotzdem entstehen. Damit der Nachweis des Erbrechts an Nachlassgegenständen gegenüber deutschen Banken oder Grundbuchämtern erfolgen kann, ist ein Erbschein erforderlich. Die deutschen Nachlassgerichte sind jedoch nur selten und einzelfallbedingt für die Erteilung eines Erbscheins international zuständig.

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Bei aufkommenden Streitigkeiten sollten Sie im Zweifelsfall einen qualifizierten Rechtsrat einholen.

Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer sind Besonderheiten zu beachten. Bei Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die deutsche Erbschaftssteuer auch nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz.

Problematisch kann die Frage der Anrechnung sein, sofern durch den Erbfall auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht. Um eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden mit einigen Staaten, z.B. Griechenland oder der Schweiz, Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen sehen zum Teil vor, dass bestimmte Vermögensgegenstände ganz aus der eigenen Besteuerung herausgenommen werden. Dies bezeichnet man als die sogenannte Freistellungsmethode. Zudem sieht das Abkommen in anderen Fällen vor, dass eine entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet wird. Dies wird die sogenannte Anrechnungsmethode genannt.

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