GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 07.08.2013 (Az.: XII ZB 269/12) entschied der BGH, dass der Wert einer angemessen als Eigenheim genutzten Immobilie bei der Berücksichtigung der Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern unberücksichtigt bleibe, da eine Verwertung dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten sei.
Vorliegend lebt die Mutter des Anspruchsgegners im Altenpflegeheim, kann jedoch die Kosten für dieses nicht allein aufbringen, sodass ihr der Antragssteller Sozialhilfeleistungen dafür gewährt hatte. Nun verlangt er jedoch Erstattung, wobei streitig ist, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen unterhaltspflichtig ist.
Das Amtsgericht (AG) hatte den Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, welche das Oberlandesgericht (OLG) zum Teil auf der Grundlage von Einkünften und Nutzungsvorteilen aus einer Eigentumswohnung sowie hälftigem Miteigentum an einem Haus in Italien, da der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt nicht überschritten sei. Das OLG wies zunächst den Antrag auf Unterhalt, auf Beschwerde des Antragsgegners hin jedoch den gesamten Antrag des Antragsstellers ab, woraufhin letzterer Beschwerde einlegte.
Der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Zur Begründung führte er aus, das Nettoeinkommen des Antragsgegners sei fehlerhaft ermittelt worden und dass unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich auch den Stamm ihres Vermögens zur Unterhaltsbestreitung für die Eltern einsetzen müssten. Allerdings ergäben sich Einschränkungen aus den eigenen Verpflichtungen und der Unterhaltspflichtige müsse auch seinen eigenen Unterhalt nicht gefährden, insbesondere die eigene Altersvorsorge müsse der Unterhaltsschuldner nicht gefährden, so der BGH.
Weiter entschied der BGH, der Wert einer angemessen selbst genutzten Immobilie sei außer Acht zu lassen, da eine Verwertung dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar sei. Ebenso komme ein Unterhalt aus dem Stamm des Vermögens nicht in Betracht, wenn das sonstige Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht übersteige.
Auch der Selbstbehalt sei falsch berechnet worden, und das OLG habe Fahrtkosten für Besuche der Mutter außer Acht gelassen, welche abgesetzt werden könnten, da die Besuche nach Ansicht des BGH einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.
Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt – im Familienrecht ist es von Vorteil, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der die Interessen entsprechend vertritt.
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