GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Hintergrund dieser Entscheidung des FG Hamburg ist, dass im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass niemand grundlos auf fest vereinbarte Zinsen verzichtet. Ist im Vertrag nicht festgehalten, dass eine Zinsanpassung vorgenommen werden kann und sind auch daneben keine nachvollziehbaren Gründe einer Zinsreduzierung ersichtlich, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Denn wenn davon auszugehen ist, dass einem Dritten gegenüber, der außerhalb der Gesellschaft steht, keine Zinsreduzierung gewährt worden wäre, muss gleiche Wertung auch in Bezug auf die Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Gibt es aber für eine Zinsreduzierung keinen objektiven Grund, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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