GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com erläutern dazu: Handelsvertreter sind gut beraten, sich mit all ihren handelsrechtlichen Pflichten vertraut zu machen, um eventuelle Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen sie zu vermeiden. Solche können unter Umständen bei ihnen nachweisbaren Pflichtverletzungen entstehen und ihre Eigenschaft als Handelsvertreter zu Nichte machen.
Dabei definiert § 84 des Handelsgesetzbuches den Handelsvertreter als selbstständigen Gewerbetreibenden, welcher konstant für andere Unternehmen Geschäfte vermittelt oder aber diese im Namen der Unternehmen sogar abschließt. Ganz selbstverständlich – mithin für die meisten Handelsvertreter selbsterklärend – ergibt sich daraus eine Aufklärungspflicht. Diese verpflichtet den Handelsvertreter dazu, das Unternehmen über jedes getätigte Geschäft – Vermittlung oder Abschluss – zu unterrichten.
Aber auch weitere, dem Handelsvertreter oft nicht so bewusste Pflichten, ergeben sich gemäß dem Handelsgesetzbuch. So trifft ihn neben der benannten Aufklärungspflicht eine damit einhergehende Rechenschaftspflicht, welche ihm eine detaillierte Darlegung seiner Tätigkeiten dem Unternehmen gegenüber abverlangt. Zudem hat der Handelsvertreter bereits im Vorfeld eines jeden Geschäftes eine sogenannte Bemühungspflicht zu erfüllen, nach der er potenzielle Geschäfte aus der Sicht eines vom Unternehmen Beauftragten bewerten und sich bei günstigen Bedingungen um die Erfüllung des Auftrages bemühen muss.
Diese Bemühungspflicht stellt mitunter die Hauptpflicht des Handelsvertreters dar und soll dem Unternehmen angemessene und durch den Einsatz des Handelsvertreters erhoffte Umsätze einbringen. Einschränken und Leiten kann der Unternehmer dabei das Tätigwerden des Handelsvertreters durch Weisungen und Vereinbarungen.
Nebenpflichten stellen demnach die sogenannten Nachrichten- und Informationspflichten dar, welche die Transparenz zwischen dem Unternehmen als Auftraggeber und dem Handelsvertreter als Beauftragten sicherstellen sollen. Ein offenes Verhältnis zwischen Unternehmer und seinem Vertreter ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit dabei unerlässlich.
Des Weiteren treffen auch den Handelsvertreter die üblichen – allgemein für Kaufleute geltenden – Sorgfalts- und auch Geheimhaltungspflichten. Diese hat der Handelsvertreter auch dann einzuhalten, wenn er unter Umständen für seinen unternehmerischen Auftraggeber kein Geschäft abschließen oder vermitteln konnte.
Bei Unsicherheiten bezüglich handelsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Unternehmen, wie auch bei Fragen bezüglich der bestehenden Rechte, sollten Handelsvertreter juristischen Rat einholen. Ein im Handelsrecht erfahrener Rechtsanwalt berät gerne.
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