GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Handelsvertreter ist nach § 84 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Ihn treffe also sowohl die Pflicht, sich um diese Vermittlung oder einen solchen Abschluss zu bemühen (sog. Bemühungspflicht), als auch Nachrichten und Informationspflichten sowie sonstige Pflichten.
Im Rahmen der im HGB genannten Bemühungspflicht ist der Handelsvertreter wohl als ein vom Unternehmer Beauftragter zu betrachten, der sich um die Erfüllung seines Auftrags bemühen müsse. Diese Bemühungspflicht stellt demnach gleichzeitig seine Hauptleistungspflicht dar, sodass es nicht genügt, wenn er ihr nur gelegentlich nachkommt. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Handelsvertreter möglichst viele Vermittlungen, bzw. Abschlüsse herbeiführe, sondern dass er angemessene Umsätze erziele. Der Unternehmer, der also als Auftraggeber betrachtet werden kann, kann die Bemühungspflichten des Handelsvertreters dahingehend konkretisieren, als dass er ihn Weisungen unterwirft. Letztlich ist der Handelsvertreter gehalten, die Interessen des Unternehmers zu wahren.
Hat der Handelsvertreter ein Geschäft vermittelt oder einen Geschäftsabschluss erzielt, so hat er dem Unternehmer unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Insbesondere über die Einzelheiten der Vermittlung oder des Abschlusses hat er Rechenschaft abzulegen. Dies bedeutet, dass den Handelsvertreter innerhalb seiner Nachrichts- und Informationspflichten weitere Pflichten treffen können, namentlich hier die Rechenschaftspflicht. Außerdem kann der Unternehmer jederzeit Auskunft über den Stand der Dinge verlangen.
Zu den sonstigen Pflichten des Handelsvertreters gehört es unter anderem, dass der Handelsvertreter die gleichen Sorgfaltsmaßstäbe einhält wie ein Kaufmann oder dass er die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse wahrt, auch wenn es letztlich möglicherweise nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sein mag.
Handelsvertreter sollten beachten, dass sich aus einer Verletzung dieser Pflichten Konsequenzen ergeben können. Rechtsfolge insbesondere einer Sorgfaltspflichtverletzung kann unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch des Unternehmers sein.
Handelsvertreter sollten sich bei möglicherweise gegen sie bestehenden Ansprüchen frühzeitig von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.
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