Ein Artikel vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Die ordnungsgemäße Kündigungserklärung von Arbeitsverhältnissen. Ein Artikel vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Schriftform immer erforderlich:
Wirksame Kündigungen müssen stets in Schriftform erfolgen, § 623 BGB. Wird ein Arbeitsverhältnis per E-Mail, Fax oder SMS versandt ist die Kündigung bereits wegen der mangelnden Form unwirksam.
Begründung nur ausnahmsweise erforderlich:
Eine Begründung ist wiederum regelmäßig nicht erforderlich, um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden. Ausnahmen sind normalerweise gesetzlich geregelt, z.B. § 9 MuSchG und § 22 Berufsbildungsgesetz. Werden Begründungen in diesen Fällen nicht formuliert, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Neben den gesetzlichen Ausnahmen, kann eine Begründung auch aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen (eher selten), tarifvertraglicher Abmachungen (wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist) oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung erforderlich sein.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Die genaue Prüfung, ob eine Begründung der Kündigung im konkreten Fall notwendig ist, ist daher stets empfehlenswert. Ist jedoch keine Begründung erforderlich, sollte sie auch nicht verfasst werden. Außerdem kann es unter Umständen empfehlenswert sein, die Begründung mit einem Rechtsberater zu besprechen, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und man sich nicht bereits im Kündigungsschreiben auf eine Begründung festgelegt hat.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Gegen eine Kündigung kann man sich innerhalb einer Frist von drei Wochen wehren und Kündigungsschutzklage erheben. Verstreicht diese Frist, so kann normalerweise auch nicht mehr gegen die Kündigung vorgegangen werden. Auch die Chance auf eine Abfindung ist dann meist vertan.
29.5.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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