Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung (LG München I, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 5 HK O 12377/09) festgestellt, dass die Kapitalerhöhung der HRE um bis zu 5,6 Milliarden Euro rechtmäßig war. Damit hat das Gericht die Anfechtung mehrerer Aktionäre gegen den Beschluss der HRE-Hauptversammlung zurückgewiesen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führen aus: Im Rahmen der weltweiten Immobilien- und Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 war die HRE mehrfach in heftige finanzielle Bedrängnis geraten. Aufgrund der Auswirkungen auf den gesamten Finanzmarktsektor, die Experten im Falle einer Insolvenz der HRE vorhergesagt hatten, beschloss die Hauptversammlung eine enorme Kapitalerhöhung. Auf diese Weise sollte die HRE die dringend benötigte Liquidität zurückerhalten. Um einen Kollaps der HRE zu verhindern, bot der Bund schließlich den Aktionären einen Kauf der Aktien an. Auf diese Weise erhielt der Bund rund 49 % der angeschlagenen Bank. Ziel war es jedoch, die Bank insgesamt zu erwerben. Daher wurde in dem angefochtenen Beschluss eine Kapitalerhöhung entschieden, wobei der Bund als einziger berechtigt war, die ausgegebenen Aktien zu erwerben.
Die klagenden Aktionäre sahen hierin Ihre Eigentumsrechte verletzt. Im Übrigen fühlten sie sich durch das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz verletzt. Dieses wurde erst kurz vorher ratifiziert und gestattet der Hauptversammlung eine Einberufungsfrist von lediglich einem Tag, statt wie zuvor von 30 Tagen. Das Gericht lehnte beide Punkte ab. Es handele sich dabei nicht um einen staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter der Aktionäre, sondern lediglich um ein privates Handeln, welches im vorliegenden Fall die Insolvenz der HRE abwenden sollte. Im Übrigen sei auch die gesetzlich geänderte Einberufungszeit zur Hauptversammlung rechtmäßig, da diese notwendig sei, um schnell reagieren zu können und eine drohende Krise abwenden zu können.
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