GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Unternehmen Prokon, mit Sitz in Schleswig-Holstein, hat über die Jahre Finanzmittel von rund 1,4 Milliarden Euro von ca. 74.000 Anlegern erhalten. Das investierte Geld wurde hauptsächlich in den Bau von Windparks gesteckt.
Nun müssen die Anleger jedoch um ihre Kapitalanlage, ihre Genussrechte bangen. Die Lage im Hinblick auf die Liquidität von Prokon sei aktuellen Meldungen zufolge momentan nicht stabil. Sollte sich dies nicht kurzfristig ändern, so laufe das Unternehmen Gefahr, die Planinsolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit einleiten zu müssen und das sogar noch im Januar. Dies teilte das Unternehmen seinen Anlegern in einem Schreiben mit.
Das Unternehmen könnte ausweislich des Schreibens nur durch vorübergehenden Verzicht der Anleger auf ihre Ausschüttungen vor der Insolvenz gerettet werden. Daher wurden diese dazu aufgefordert, ihr Geld bis mindestens Oktober dieses Jahres nicht zurückzufordern und auf die direkte Zinsauszahlung zu verzichten.
Die Schuld an der drohenden Insolvenz gibt Prokon seinen eigenen Anlegern, insbesondere denjenigen, die sich aus Angst vor dem Verlust ihrer Kapitalanlage bereits von dem Anbieter abgewandt haben.
Die Firma Prokon hatte die Anleger mit dem Versprechen von 8% Zinsen auf Genussrechte angelockt. Bei Genussrechten handelt es sich um eine spezielle Anlageform, die häufig mit einer hohen Rendite verbunden ist und bei der Anleger kein Stimmrecht haben. Es handelt sich um eine risikoreiche Anlageform, da eine Rückzahlung der Anlage an den Anleger erst nach Befriedigung der Gläubiger erfolgen kann, sofern es zu einer Insolvenz oder Liquidation kommt. Damit besteht für den Anleger die Gefahr eines Totalverlustes der Anlage.
Betroffene Anleger sollten umgehend einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt konsultieren. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger und erfahrener Rechtsanwalt kann einzelfallbezogen prüfen, welche Ansprüche bestehen. Auch bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung kann er behilflich sein.
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