Der Anspruch auf Werklohn bei einer Schwarzgeldabrede – Vertragsrecht
http://www.grprainer.com/Vertragsrecht.html Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte fest (Az. 1 U 24/13), dass ein “Schwarzarbeiter” keine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner auf Werklohn oder aus einer “Sonderabrede” zustehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend hatten die Beklagten vier Reihenhäuser gebaut und die klagende Firma mit den Elektroninstallationsarbeiten beauftragt. Dazu unterzeichnete eine der Beklagten eine Auftragsbestätigung. Aus dieser geht hervor, dass die Klägerin für die Arbeiten einen Pauschalbetrag erhalten soll. Die besagte Auftragsbestätigung enthielt zudem den Zusatz “5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache”. Einen Teil des Werklohnes hatte die Klägerin bereits im Vorfeld erhalten. Nun klagte sie auf Entrichtung des Restbetrages.
Die Klägerin stellte den Beklagten zwei Rechnungen, nachdem sie die Arbeiten beendet hatte. Daraufhin rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln auf. Die Klägerin erwiderte, es sei neben dem pauschalen Werklohn außerdem die Zahlung von 5.000 Euro in bar ohne Rechnung vereinbart worden. Sie führte weiter aus, die Beklagte, welche unterzeichnet habe, sei auch bevollmächtigt gewesen. Das Landgericht sprach der Klägerin den Werklohn aus der Auftragsbestätigung zu. Es führte aus, die Beklagten seien Gesamtschuldner und es handele sich um einen Fall der Rechtsscheinvollmacht.
Daraufhin legte die Beklagte, die nicht unterzeichnet hatte, Berufung ein. Begründet hat sie die Berufung damit, dass sie nicht Vertragspartner geworden sei, weil kein Rechtsschein bestanden habe. Zudem sei die Unterzeichnerin auch nicht bevollmächtigt gewesen. Bei dem unterzeichneten Dokument habe es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung der Auftragsbestätigung gehandelt.
Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass kein wirksamer Werkvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen sei und deshalb kein Anspruch auf Werklohn bestehe. Auch mangels Vollmacht und Rechtsschein sei die nicht unterzeichnende Beklagte schon nicht Vertragspartnerin geworden.
Außerdem sei der Vertrag nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, namentlich gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes. Es handele sich hier um eine Schwarzgeldabrede. Die Barzahlung sollte zur Umsatzsteuerhinterziehung dienen.
Wie sich zeigt kann es unter Umständen ratsam sein, bei der Ausgestaltung von Verträgen einen erfahrenen und im Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nicht nur in der Baubranche kann die Unwirksamkeit von Verträgen für die Parteien weitreichende Folgen haben. Daher sollte in jedem Fall rechtliche Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.
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