GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Diese ersten Urteile der Karlsruher Richter (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) in Sachen CMI wurden damit eindeutig zum Vorteil der Anleger erlassen und bestätigen nahezu alle der in der letzten Zeit ergangenen positiven Urteile verschiedener Oberlandesgerichte zugunsten der CMI-Kunden.
Laut den Richtern des BGH soll CMI seinen Kunden im Regelfall die ursprünglich zugesicherten Ausschüttungen aus ihren Versicherungen zahlen, und zwar völlig losgelöst von dem jeweils ermittelten Wert der Versicherung.
Das Gericht soll beim Verweis der zu überprüfenden Urteile zur Aufklärung der Sachverhalte an die Oberlandesgerichte zurück deutlich dargestellt haben, wie es zur Haftung des Lebensversicherers stehe. An diese Ausführungen werden sich die Richter der unteren Instanzen wohl halten müssen.
Zusätzlich wurden Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Diesbezüglich erklärte der BGH, dass es für das Vorliegen eines Schadens schon genüge, dass der von den Klägern abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile berge. Die Schadensersatzansprüche dürften nicht allein aufgrund des Vorliegens der Auszahlungsansprüche zurückgewiesen werden.
Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI nahmen die Karlsruher Richter an und bestätigten damit die Urteile mehrerer Oberlandesgerichte aus den vergangenen Monaten, die ebendiese auch als gegeben angesehen hatten. Insbesondere dadurch, dass CMI den Kunden ein falsches Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt habe, habe der Lebensversicherer seine Pflichten verletzt. Aber auch hinsichtlich der Funktionsweise der Versicherungen sei die Unterrichtung der Kunden unzureichend gewesen.
Somit ist es betroffenen Anlegern gerade nach diesen kürzlich ergangenen Urteilen zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Da die Richter in ihren Ausführungen nicht zwischen den verschiedenen Modellen von CMI unterschieden, ist möglicherweise davon auszugehen, dass die Entscheidungen über die sogenannten Hebelmodelle – wie zum Beispiel EuroPlan und Profit Plan Noble – hinaus auf jeden bei CMI geschlossenen “Wealthmaster-Noble-Vertrag” angewendet werden können.
Nachdem in der Vergangenheit bereits immer mehr Betroffene erfolgreich gegen die Clerical Investment Group Ltd. Vorgegangen sind, haben sich die Aussichten geschädigter Anleger durch die nun ergangenen Urteile noch einmal verbessert. Diese können hoffen, sich schadlos halten zu können.
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M Rainer
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