GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei einem vorliegenden Betreuungsbedarf, sei dieser auch nicht vollumfänglich, bestehe ein Unterhaltsanspruch für das die Betreuung der Kinder führende Elternteil. So führte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus. Dies gelte auch, wenn die Altersgrenze von drei Jahren längst überschritten sei.
Im konkreten Fall soll eine Mutter ihre drei Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren betreut haben. Die Kinder befänden sich zwar vormittags in der Schule, würden aber nachmittags ihren regelmäßigen sportlichen Aktivitäten in Sportvereinen nachgehen. Diese Sportclubs würden sich allerdings nicht in örtlicher Nähe zu ihrem Wohnort befinden. Da den Kindern keine zumutbare Möglichkeit geboten sei, die Sportstätten alleine aufzusuchen, sei eine Unterstützung der Mutter zwingend notwendig. Folglich sei eine Vollzeitbeschäftigung der Mutter nicht erdenklich.
Ist eine Betreuung der Kinder durch eine andere Institution gewährleistet, besteht generell keine Erforderlichkeit der persönlichen Betreuung durch ein Elternteil. Dies trifft auch dann zu, wenn die Kinder zwar keine Einrichtung besuchen, aber uneingeschränkt dazu in der Lage wären und eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung steht. Ein partieller Betreuungsbedarf soll dennoch vorliegen, wenn die Kinder vormittags eine solche Institution, wie z.B. Kindergarten, Schule etc. besuchen, am Nachmittag jedoch auf die Hilfe des betreuenden Elternteils angewiesen sind. Dies soll nach den Karlsruher Richtern die Grundlage für den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils darstellen.
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