BGH: Unwirksamkeit von Klauseln in Rechtschutzversicherungsverträgen

BGH: Unwirksamkeit von Klauseln in Rechtschutzversicherungsverträgen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Diese Klauseln dienen dem Zweck, dass Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz gewähren, wenn “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)”steht.

Nicht selten seien diese Klauseln durch verschiedene Rechtsschutzversicherungen benutzt worden.
Zuvor war durch die Oberlandesgerichte keine klare Rechtsprechung erkennbar gewesen. Die Urteile wichen bis zur Entscheidung des BGH voneinander ab. Im Rahmen zweier Urteile (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) soll der BGH dahingehend Klarheit verschafft haben, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Klauseln nicht hinreichend deutlich entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in ihnen enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Es stelle sich weitgehend als Problem dar, dass es sich bei den Begriffen der “Effekten” und “Grundsätzen der Prospekthaftung” um keine unmissverständlichen Begriffe der Rechtssprache handle und sich die Bedeutung im Allgemeinen auch nicht nach dem alltäglichen Sprachgebrauch ausreichend erklären lasse. Den Klauseln fehle es demnach an Transparenz und daraus ergebe sich die Unwirksamkeit dieser. Daraufhin soll der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Rechtsschutzversicherern die Verwendung der Klauseln untersagt haben.

Wird durch die Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutz gewährt, so stellt dies für viele Anleger einen Grund dar, bei Schwierigkeiten mit ihrer Beteiligung keinen Rechtsanwalt aufzusuchen und einen gerichtlichen Prozess nach Möglichkeit zu umgehen. Dies kann unter Umständen sehr misslich sein, wenn diesen Anlegern beispielsweise aufgrund einer falschen Anlageberatung eigentlich Schadensersatzansprüche gegen die sie beratenden Finanzdienstleister zustehen würden, die vor einer möglichen Verjährung durchgesetzt werden müssten.

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH beinhaltet daher jedenfalls für Anleger, die von einer “Effektenklausel” oder “Prospekthaftungsklausel” betroffen sind, erfreuliche Nachrichten und zwingt Rechtsschutzversicherungen insoweit zum Umdenken. Auch hinsichtlich anderer in Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln muss stets am Einzelfall geprüft werden, ob sie wirksam sind oder nicht. Hierbei kann ein im Versicherungsrecht und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.

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