BGH: Bereits ausgezahlte Ausschüttungen sollen wohl nicht zurückgefordert werden können

BGH: Bereits ausgezahlte Ausschüttungen sollen wohl nicht zurückgefordert werden können GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Rechtsstreitigkeiten bezüglich nicht rentabler Fondsbeteiligungen werden in aller Regel vor Gericht ausgetragen. Oftmals handelt es sich um falsch beratene Anleger, die ihre Rechte von Fondsgesellschaften geltend machen wollen. Nun sollen erst kürzlich die Rollen vertauscht worden sein, denn eine Fondsgesellschaft brachte nun einen Anleger vor Gericht.

In einem dem BGH vorliegenden Fall vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11) soll eine Fondsgesellschaft allem Anschein nach eben zur Wiederbelebung des betroffenen Fonds eine Investition der Anleger eingefordert haben. Dazu genutzt werden sollten den Anlegern bereits im Vorhinein ausgezahlte Ausschüttungen aus der Kapitalanlage. Die Fondsgesellschaft soll sich darauf berufen haben, dass den Fondsgesellschaftsverträgen zu Folge die ausgezahlten Ausschüttungen den Anlegern lediglich als Darlehen gewährt wurden. Somit sah die Fondsgesellschaft sich in ihrem Recht bestärkt, die Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.

Als ein Anleger sich weigerte, die Rückzahlung zu tätigen, wurde dieser von der Fondsgesellschaft verklagt. Neben dem Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) stimmte auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10) dem Begehren der Fondsgesellschaft zu. Der betroffene Anleger gab nicht auf und so wurde der Fall letztendlich vor dem BGH entschieden.

Die Karlsruher Richter urteilten in der Sache jedoch entgegen ihrer Kollegen und hoben die Urteile der Vorinstanzen auf. Sie erklärten, den vorliegenden Gesellschaftsverträgen keinen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft entnehmen zu können. Dem Gericht nach müssten die Verträge dazu explizit und eindeutig eine solche Anspruchsvereinbarung aufweisen. Denn allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt nach Ansicht des Gerichtes einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.

Fest steht, dass zahlreiche Anleger unter dem Druck der teils barsch formulierten Rückzahlungsforderungen die erhaltenen Ausschüttungen bereits an die Gesellschaft zurückzahlten. Obwohl die Rückzahlung mithin freiwillig erfolgte, können jedoch auch diese betroffenen Anleger – mit Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung des BGH – das Geld ihrerseits gegebenenfalls zurückfordern. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt steht den Anlegern dabei beratend zur Seite.

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