GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 23.07.2013 (Az. 34 U 53/10) den Anspruch eines Anlegers des Medienfonds “VIP 4” auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung anerkannt. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem eine Bank den Kläger nicht objektgerecht beraten haben soll, da sie im Rahmen der Anlageberatung einen fehlerhaften Prospekt verwendete. Die möglichen Risiken für das Anlagekapital seien wohl in dem Prospekt nicht ausreichend dargestellt worden. Weiterhin habe der Prospekt falsche Prognosen über die zukünftige Fondsentwicklung enthalten.
Einer Bank obliegt die Pflicht, potenzielle Anleger objektgerecht zu beraten. Durch die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes ist die Bank dieser Pflicht nicht nachgekommen. Wenn eine objektgerechte Aufklärung nicht erfolgt und somit eine fehlerhafte Anlageberatung besteht, können Schadensersatzansprüche begründet sein. So lautet die Sichtweise des 34. Zivilsenats des OLG Hamm.
Vor Gericht soll die Beklagte aufgeführt haben, dass die Mängel im Rahmen des Beratungsgespräches richtiggestellt wurden. Da dies jedoch nicht bewiesen werden konnte, ließen die Richter sich nicht davon überzeugen. Ferner konnte im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Anleger die Investition auch bei sachgerechter und fehlerfreier Aufklärung erworben hätten, so das Gericht. Die Sicherheit des investierten Geldes und die Erlösprognose seien für die Kaufentscheidung der Anleger von essentieller Bedeutung gewesen.
Die Anlage wäre wohl nicht im Entferntesten den Prognosen gerecht geworden. Zudem sollen die Finanzämter anscheinend die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht anerkannt haben. Der Kläger bezweckte im Rahmen der Klage die Rückabwicklung seiner Fondsanteile. Die Bank habe ihm gegenüber eine pflichtwidrige falsche Anlageberatung durchgeführt, die auf den fehlerhaften Prospekt gestützt gewesen sein soll. Diese Umstände haben die Richter in Hamm dazu veranlasst, dem Kläger den Anspruch auf Schadensersatz zuzusprechen.
In der Vergangenheit ist es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen. Gerade wenn es um fehlerhafte Informationen in Anlageprospekten geht, sollten Betroffene tätig werden. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen.
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