GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.09.2012 (AZ: 8 AZR 826/11) Einschätzungen zur näheren Bestimmung der Grundsätze zum Betriebsübergang geben. Übernehme ein Betriebserwerber zwei Drittel der Belegschaft eines Betriebes kurze Zeit nach deren Eigenkündigungen, liege eine Umgehung der Betriebsübergangsvorschriften jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betriebserwerber keine konkrete Zusagen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer gemacht habe. Bei dem Übergang eines betriebsmittelgeprägten Betriebes komme dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel wesentliche Bedeutung zu. Der Betriebsmittelübernehmer müsse die Betriebsmittel tatsächlich nutzen. Dagegen müsse der bisherige Betriebsinhaber die Nutzung der Betriebsmittel tatsächlich einstellen.
Für den Betriebsübergang soll also notwendigerweise der Wechsel des Betriebsinhabers erforderlich sein. Für einen Betriebsinhaberwechsel sei es, auch bei Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Betriebserwerber und bisherigem Betriebsinhaber, erforderlich, dass der bisherige Betriebsinhaber die Nutzung der Betriebsmittel konkret einstelle.
Haben Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung oder einem verbindlich in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber eine Eigenkündigung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber abgegeben und übernimmt der Betriebserwerber später tatsächlich einen großen Teil der Belegschaft, komme unter Umständen eine Umgehung der Betriebsübergangsvorschriften in Betracht. Das gelte aber jedenfalls dann nicht, wenn schon gar keine Vereinbarung oder gar kein in Aussichtstellen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsübernehmer vorliegt.
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