GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Durch dieses Urteil soll die Abzugsbeschränkung auf zwei Drittel der Aufwendungen und den Höchstbetrag von 4.000 EUR verfassungsgemäß sein. Nach der Auffassung des BFH handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit, da kein regelwidriger körperlicher Zustand vorliege. Krank sei eine Frau nicht, wenn sie schwanger wird, sondern nur dann, wenn sie nicht schwanger werden könne. Sollten hingegen während der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen auftreten, sei der Krankheitsbegriff regelmäßig erfüllt.
In seiner Urteilsbegründung beschäftigt sich der BFH zu Beginn mit der Rechtslage im Jahre 2011. Damit Kinderbetreuungskosten im Jahr 2011 steuerlich berücksichtigt werden konnten, müssten bei den Eltern besondere persönliche Voraussetzungen vorgelegen haben. Dies soll zum Beispiel der Fall gewesen sein, wenn beide Elternteile erwerbstätig oder sich in der Ausbildung befanden. Als weiterer Umstand soll jedoch auch eine Erkrankung anerkannt worden sein. Diese hätte jedoch mindestens drei Monate bestehen müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EGStG a.F.).
Der BFH entschied nun, dass eine Schwangerschaft nur dann eine Krankheit darstelle, wenn länger als drei Monate andauernde gesundheitliche Komplikationen auftreten.
Ab dem Jahre 2012 sollen die vorgenannten besonderen persönlichen Voraussetzungen wegfallen. Dann sollten Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen der Eltern vorliegen müssen.
Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich nicht davor scheuen, einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
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