Berufsunfähigkeitsversicherung bei Schmerzstörungen

Berufsunfähigkeitsversicherung bei Schmerzstörungen

Berufsunfähigkeitsversicherung bei Schmerzstörungen GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Hintergrund des vom Oberlandesgericht Koblenz zu entscheidenden Falles (Urt. v. 27.03.2009, Az. 10 U 1367/07) war, dass der Kläger als Anwendersoftwareprogrammierer im Betrieb seiner Ehefrau angestellt gewesen sei und arbeitslos geworden sei. Bei dem Kläger sei seitens des Versorgungsamtes eine 50%-ige Schwerbehinderung wegen Depression, chronischen Schmerzsyndroms, psychovegetativer Störungen sowie funktioneller Organbeschwerden anerkannt worden. In dem Rechtsstreit ging es dann um die Frage, ob ein Programmierer mit einer somatoformen Schmerzstörung auf die Umorganisation des Betriebes der Ehefrau in Form der Anstellung einer Ersatzkraft verwiesen werden könne.
Das Oberlandesgericht Koblenz verneinte diese Frage. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zur Feststellung des Berufsunfähigkeitsgrades einer wertenden Betrachtung der mit der Berufsausübung verbundenen Tätigkeiten bedürfe. Maßgeblich sei, ob die restlichen noch vom Versicherungsnehmer auszuübenden Tätigkeiten, seinem “Beruf” gleichzusetzen seien oder ob der Versicherungsnehmer den Kernbereich seiner Tätigkeit mit einem Ausmaß von mehr als 50% wahrnehmen könne. Weiter sei zu berücksichtigen, ob vor dem Hintergrund der gesundheitsbedingten Erschwernis ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden könne.
Bei dem Kläger sei eine Berufsunfähigkeit von 75% festgestellt worden, die hauptsächlich aufgrund einer unerklärlichen Schmerzsymptomatik sowie der depressiven Störung bestünde. Insbesondere die Schmerzsymptomatik führe zu einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, die nicht unerheblich sei. Für die Tätigkeiten als Softwareprogrammierer bedürfe es indes einer sehr hohen Konzentrationsfähigkeit.
Weiter lehnte das Oberlandesgericht eine Verweisung dahingehend ab, dass der Betrieb der Ehefrau des Klägers in der Weise umzustellen sei, dass eine Ersatzkraft angestellt werden müsse. Der Kläger sowie seine Ehefrau stünden einer erheblichen Verminderung der Einkünfte gegenüber. Die Ansicht der Versicherung dahingehend, dass eine Ersatzkraft ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbußen angestellt werden könne, ginge nach Ansicht des Oberlandesgerichts völlig an der Wirklichkeit und Realität des Wirtschaftslebens vorbei. Eine Umorganisation sei für den Kläger nicht zumutbar.
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