GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat insbesondere die Wirkung, dass die Gesellschaftsgläubiger die persönlich haftenden Gesellschafter nicht mehr belangen können. Umgekehrt können die Gesellschafter nicht mehr länger befreiend die Leistung an die Gläubiger der Gesellschaft bewirken.
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft eingefordert werden. Mit dem Beschluss vom 12.07.2012 (Aktenzeichen: IX ZR 217/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ihrer Insolvenzeröffnung gegen einen Gesellschaftsgläubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem gegenüber nicht persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften, unzulässig ist.
Darüber hinaus erlangt der Insolvenzverwalter durch das Gesetz die treuhänderische Befugnis über das Vermögen der Gesellschaft. Er ist ebenso dazu ermächtigt, die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft gegen die Gesellschafter geltend zu machen.
Demnach ist die Klage eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Gesellschafter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Gesellschaftsgläubiger sollen demgegenüber für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Befugnis für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegen die Gesellschafter der GbR verlieren.
Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass wenn sich hierauf nun ein Gesellschafter mit einer die Haftung leugnenden Feststellungsklage zur Wehr setzt, auch diese Klage nicht zulässig sei, da die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse umfasst.
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