GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Demnach steht dem Verzicht des Arbeitnehmers nichts entgegen, es sei denn es liegen einzelvertragliche Abreden vor, welche zu einem gänzlichen Ausschluss der Existenz eines diesbezüglichen Anspruchs führen. Dies soll das Bundesarbeitsgericht nun entschieden haben.
Generell gewährt der § 7 Abs. 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) einem Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch, wenn man aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Urlaubstage nicht ganz oder nur partiell in Anspruch nehmen kann. Auf diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer möglicherweise jedoch verzichten. Zudem kann dieser Regelung nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.05.2013 (Az. 9 AZR 844/11), dass der Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Anspruch nicht dem Unionsrecht entgegenstehe. In dem konkreten Fall soll es um einen zwischenzeitlich arbeitsunfähigen Mann gegangen sein, der durch die Beklagte gekündigt worden war. Im Rahmen dieser Kündigung sollen Vereinbarungen getroffen worden sein, denen eine Abfindung zugrunde lag. Ferner soll angeblich festgehalten worden sein, dass bei Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Trotzdem soll der Kläger einige Zeit später von der Beklagten schriftlich gefordert haben, die Urlaubsansprüche aus einem vorherigen Zeitraum abzugelten.
Zuvor war das Verfahren bereits durch die Instanzen des Arbeits -und Landesarbeitsgericht gelaufen. Nachdem das Arbeitsgericht Chemnitz in seinem Urteil vom 20.12.2010 (Az.11 Ca 2485/10) die Klage abgewiesen hatte, wurde im Rahmen der Berufung durch das Landesarbeitsgericht Sachsen mit seinem Urteil vom 26.05.2011 (Az.9 Sa 86/11) der ehemalige Arbeitgeber dazu verurteilt, eine Abgeltungssumme zu zahlen.
Diese Ansicht teilte das BAG nicht, hob im Revisionsverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte somit das Urteil des Arbeitsgerichtes wieder her. Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich auch den Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers auf gesetzlichen Erholungsurlaub erfasse.
In allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung sollten betroffene Arbeitnehmer einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Es sei darauf hingewiesen, dass im Arbeitsrecht oftmals kurze Fristen gewahrt werden müssen.
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