Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Der Aufhebungsvertrag stellt eine gängige Möglichkeit zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Speziell der Arbeitnehmer hat jedoch im Hinblick auf unliebsame sozialrechtliche Konsequenzen (mögliche Sperrfrist, ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld) einiges zu beachten.
Dazu ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Inhalt:
Durch einen Aufhebungsvertrag kann – in Abgrenzung zur einseitigen Beendigung durch eine Kündigung – das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden. In einem solchen Vertrag werden dann der genaue Zeitpunkt des Endes sowie die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vereinbart. Zudem ist es in der Praxis weit verbreitet, dass in diesem Rahmen auch die übrigen noch bestehenden Ansprüche der Parteien gegeneinander miteinbezogen werden (restliches Arbeitsentgelt, Urlaub, Urlaubsabgeltung, widerrufliche/unwiderrufliche Freistellung, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis etc.).
Form:
Der Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Außerdem müssen die Unterschriften von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (ggf. durch eine vertretungsberechtigte Person) im Original enthalten sein.
Bei Verstoß gegen diese Formerfordernisse (z.B. durch Vertragsschluss über gegenseitige E-Mails oder Faxe) ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Anfechtbarkeit:
Grundsätzlich ist nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingende Folge. Eine Anfechtung des Vertrages ist nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Anfechtungsgrund ist demnach z.B. dann gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigterweise mit einer fristlosen Kündigung droht.
Mögliche sozialrechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer:
Für Arbeitnehmer kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Umständen erhebliche unliebsame Konsequenzen mit sich bringen. So kann von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit verhängt werden, sofern der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für diese Mitwirkung hat. Außerdem droht bei Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber – zumindest im Falle der Nichteinhaltung der (potenziellen) Kündigungsfrist – eine Ruhezeit, für deren Dauer kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Fachanwaltstipp – Abwicklungsvertrag:
Ein erheblich geringeres Risiko im Hinblick auf die genannten Nachteile für Arbeitnehmer besteht bei dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages. Ein solcher kommt zustande, wenn vom Arbeitgeber zunächst eine Kündigung ausgesprochen wird und er sich mit dem Arbeitnehmer erst später auf eine vertragliche Aufhebung einigt. Besonders günstig für den Arbeitnehmer ist es in der Regel, wenn der Vertragsabschluss als gerichtlicher Vergleich nach Erhebung der Kündigungsschutzklage erfolgt.
10.2.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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