Auch negative Kundenkritik muss anscheinend veröffentlicht werden

Auch negative Kundenkritik muss anscheinend veröffentlicht werden GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Um die Anziehungskraft solch positiver Kundenbewertungen im Hinblick auf die Neukundenakquise weiß auch die Unternehmensführung, umso härter trifft sie eine schlechte Kundenkritik. Eine Umgehung der selbigen durch Nichtveröffentlichung erscheint wettbewerbsrechtlich jedoch mehr als fraglich.

Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf betraf kürzlich eine verklagte Dentalhandelsgesellschaft, die auf ihrer Homepage Zahnersatzprodukte ausschließlich mit positiven Kundenbewertungen bewarb. In seinem Urteil vom 19.02.2013 (Az.: I-20 U 55/12), welches aufgrund möglicher Rechtsmittel noch nicht rechtskräftig ist, entschied das OLG Düsseldorf, dass eine solch einseitige Werbung wohl unzulässig sei. Der Kläger hatte Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs geltend gemacht.

Hintergrund dieser Entscheidung war nach Ansicht des Gerichtes, dass das beklagte Unternehmen anscheinend auf seiner Internetseite bewusst neutrale sowie negative Kundenbewertungen zurückhielt. Die Richter sahen sich dabei anscheinend gleich drei rechtlichen Fragen gegenüber: Zum einen wohl der Frage, ob zahnmedizinische Produkte überhaupt anhand von Kundenbewertungen beworben werden dürfen. Des Weiteren stellte sich dem Anschein nach die Frage, wann eventuell bestehende Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der beklagten Handlung verjähren. Letztlich musste dann wohl noch entschieden werden, ob das Zurückhalten neutraler und negativer Bewertungen eine Irreführung des Kunden darstellt.

Letztendlich entschieden die Richter anscheinend, dass Verjährung noch nicht eingetreten sein könne, da im vorliegenden Fall der Eingriff bis zur Klage noch anhielt. Darüber hinaus stand allem Anschein nach fest, dass nach deutschem Heilmittelwerbegesetz Medizinprodukte – also auch Zahnersatzprodukte – nicht mit Äußerungen Dritter, Dank-, oder Empfehlungsschreiben beworben werden dürfen. Auch eine europarechtliche Auslegung änderte dieses Ergebnis nicht.

Schließlich wurde wohl auch bezüglich der irreführenden Werbung zulasten des Beklagten entschieden. Nach Meinung des Gerichtes wurden die Nutzer der betroffenen Internetseite durch die gewählte Werbemethode anscheinend in die Irre geführt. Die Kunden – so die Richter – könnten nicht erkennen, dass durchaus auch neutrale und negative Bewertungen der Zahnersatzprodukte existieren. Ein entsprechender Hinweis fehlte auf der Homepage.

Sollten Sie als Unternehmer mit Kundenbewertungen werben wollen, so sollten Sie juristischen Rat einholen, um eine unlautere Irreführung Ihrer Kunden zu vermeiden.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
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